JudikaturOGH

RS0076347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1992

Daß durch § 6 Abs 1 UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt und die Einkünfte rein rechnerisch abgezogen.

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