JudikaturOGH

3Ob573/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jürgen T*****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16.10.1992, GZ 2 b R 152/92-122, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 17.9.1992, GZ P 249/80-117, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem mj. Jürgen T***** wurden zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.7.1992, ON 111, gemäß § 4 Z 2 UVG Unterhaltsvorschüsse im Umfang des § 6 Abs 2 Z 3 UVG bis einschließlich August 1992 weitergewährt.

Am 16.9.1992 beantragte der durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz vertretene Minderjährige die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in einer monatlichen Höhe von S 1.700,--. An den Voraussetzungen für die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse habe sich seit dem letzten Antrag vom 29.5.1992 keine Änderung ergeben. Das Kind sei nach wie vor in Pflege und Erziehung bei der Mutter; seit 3.8.1992 stehe Jürgen T***** in der Lehrausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker.

Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen für die Zeit vom September 1992 bis einschließlich August 1995 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in einem monatlichen Ausmaß von S 849,-- weiter; das Mehrbegehren wies es ab. Jürgen T***** erhalte eine - unter Einschluß der Sonderzahlungen - durchschnittliche monatliche Lehrlingsentschädigung von S 4.770,50. Dieses Einkommen sei gemäß § 7 UVG zu berücksichtigen und die Hälfte hievon von der altersgemäß anzuwendenden Richtsatzquote, das sei gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG derzeit ein Betrag von S 3.234,--, abzuziehen, sodaß ein Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von S 849,-- bestehe.

Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG seien die Vorschüsse in den Fällen des § 4 Z 2 UVG ("Richtsatzvorschüsse") ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung beachtet, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen müsse, wobei nichts dagegen einzuwenden sei, daß das Erstgericht von einer Aufteilung nach Köpfen ausgegangen sei und daher vom Richtsatz nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG die Hälfte des Eigeneinkommens abgezogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die für die Zulässigkeit im § 14 Abs 1 AußStrG bestimmten Voraussetzungen sind entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht gegeben. Es besteht (auch) zur Frage des "Richtsatzvorschusses" nunmehr eine ständige und einheitliche Rechtsprechung (6 Ob 584/91 = ÖA 1992, 29; 7 Ob 512/92; 3 Ob 569/91), von der die zweite Instanz inhaltlich nicht abgewichen ist.

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

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