RS0130356 – OGH Rechtssatz
Der Abzug eines nach § 382a EO zuerkannten Betrags von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG - so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG - kommt nur dann in Betracht, wenn bereits laufende Titelvorschüsse auf Basis des Unterhaltstitels nach § 382a EO gewährt werden.