RS0029758 – OGH Rechtssatz
Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG sind einerseits begrenzt durch die Höhe des nach § 140 ABGB bestehenden Unterhaltsanspruches, auch wenn der Unterhaltstitel noch auf einen höheren Betrag lautet, andererseits durch den im § 6 Abs 1 UVG vorgesehenen Höchstbetrag.