RS0076333 – OGH Rechtssatz
Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedbetrag zwischen dem im § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen.