RS0125540 – OGH Rechtssatz
Die Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG in dem Sinne, dass auch bei einem in Drittpflege befindlichen Minderjährigen der nach § 6 Abs 2 UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch beim Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG gegeben.