RS0076153 – OGH Rechtssatz
Ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG ist in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatzbetrag durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt ist. Auch Vorschussempfänger nach § 4 Z 2 und 3 UVG müssen sich eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des § 6 UVG anrechnen lassen.