JudikaturOGH

RS0076356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1992

Es kann keine Rede davon sein, daß durch die Grenze des § 6 Abs 1 UVG eine gleichmäßige Mindestversorgung aller Kinder gesichert werden sollte. Die starre Grenze des § 6 UVG läßt sich daher am ehesten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären. Mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz ist sie nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen.

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