(1) Beschränkungen des Patienten in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur medizinischen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
(2) Im Allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Patienten nur auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.
(3) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Rückverweise
ÜbG · Übernahmegesetz
§ 33 Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen
(1) Die Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob 1. ein Angebot unter Verlet…
§ 37 In-Kraft-Treten
…27d, § 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 bis 3 und 7, § 34, § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 bis § …
§ 26 Preis des Angebots
…die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 eingehalten wurden. (5) Inhaber von Beteiligungspapieren im Sinn des § 33 Abs. 2 Z 4 können einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines…
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 47 Vollziehung, Verweise
…§§ 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 30 Abs. 3 und §§ 33 bis 37a sowie 40d, 40e und 40f, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales…
§ 14
…Gesetzes dessen Vertreter und vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen gerichtlichen Verfahren und bei der Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. (2) Der Verein kann vom Patienten zur Vertretung bei der Wahrung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenen Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten…
§ 40e Krankenhaustypische Beschränkungen
…und die nicht in Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes bestehen, gelten nicht als Beschränkungen im Sinn der §§ 33 bis 34a. (2) Beschränkungen im Sinn des Abs. 1 sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und binnen 72 Stunden…
§ 43
…eine sonstige geeignete Person sein. Gleiches gilt, wenn ein auf Verlangen untergebrachter Patient der Bestellung eines Patientenanwalts zur Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte zustimmt. § 6 ErwSchVG gilt sinngemäß. (3) Der nach Abs. 1 bestellte Patientenanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reise…
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 84 § 84Führung von Aufzeichnungen
…führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Person, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen, 4. anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen…
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 60d § 60 d
…für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Patient oder…
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…so werden die Gebühren gemäß Punkt 4 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet. 5.1. Für ein Verfahren gemäß § 33 ÜbG ist eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten. 5.2. Der Gebührenanspruch gemäß 5.1.entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch…
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 34 § 34
…Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das…