RS0105728 – OGH Rechtssatz
Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum nach § 33 Abs 2 UbG in Anwendung der Kriterien des § 33 Abs 1 UbG individuell festzulegen ist, unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG einer gerichtlichen Überprüfung.