(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist § 17 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
1. Name der untergebrachten Personen,
2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
4. anordnender Arzt,
5. allfällige Verletzungen, die der Patient oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen in anonymisierter Form ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und der UN-Ausschuss gegen Folter) Einsicht nehmen.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 60d § 60 d
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist § 17 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtli…