JudikaturOGH

RS0129747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2014

§ 3 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG im Sinn des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.

Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

Rückverweise