JudikaturOGH

RS0105730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2013

Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist.

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