RS0109086 – OGH Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 Satz 1 UbG macht eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit für sich allein nicht unzulässig. Dabei handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen sind.