(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 21 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
1. Name der untergebrachten Person,
2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
3. Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen,
4. anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt,
5. allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 84 § 84Führung von Aufzeichnungen
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 21 sinngemäß. (2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglich…