StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte
2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte
§ 69 Privatrechtliche Ansprüche
(1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.
(2) Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
(3) Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes oder Vermögenswertes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
§ 69 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 69 Privatrechtliche Ansprüche
…§ 69. (1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe…
§ 366
…407 und 409 ZPO ). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs ( § 69 Abs. 1 ), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine…
§ 371
…Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte vorbehalten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen ( §§ 15 und 69 Abs. 1 ).…
§ 245
…67 Abs. 1 und 1 Abs. 3 ) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt ( § 69 Abs. 2 ). (2) Für die Vernehmung des Angeklagten gilt § 164 Abs. 4 . (3) Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit…
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