JudikaturOGH

13Ns14/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Ausschließungsanzeige betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D***** den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 15 Os 90/99 hat der Oberste Gerichtshof über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Betreffend Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D*****, der nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Mitglied vorgesehen wäre, wurde angezeigt (s. S 9 des Os-Aktes), daß er in dieser Sache als stimmführendes Mitglied an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Oktober 1998, AZ 18 Bs 281/98 (= ON 11 des Vr-Aktes) über den Einspruch des damaligen Beschuldigten gegen die Anklageschrift beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

Nach den (arg: "insbes. auch" in § 69 StPO) anzuwendenden Bestimmungen der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl ua 14 Ns 9/94, 14 Ns 18/94).

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