5Ns14/25k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz fasst durch den Präsidenten Dr. Helmut Katzmayr in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ Hv*-261 des Landesgerichtes Linz, den
B ESCHLUSS:
Spruch
Die Vorsitzende des Senates 10 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Dr. B* sowie die weiteren Senatsmitglieder Mag. C* und Mag. D* sind von der Entscheidung im Verfahren 10 Bs 149/25w des Oberlandesgerichtes Linz über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.03.2025, Hv*-261,
a u s g e s c h l o s s e n .
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Richterin des Oberlandesgericht Linz Senatspräsidentin Dr. B* zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die der weiteren Senatsmitglieder Mag. C* und Mag. D* gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil diese bereits im selben Strafverfahren über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift entschieden haben (ON 246).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon § 69 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz - im Lichte der Bestimmungen des Art 6 EMRK - dahin ausgelegt, dass ein:e Richter:in, der:die über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Nunmehr folgt dies auch aus der - unter Beachtung der ratio legis gebotenen - analogen Heranziehung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ( Lässigin WK-StPO § 43 Rz 30; vgl. RIS-Justiz RS0129712, RS0097408).
Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das genannte Verfahren 10 Bs 149/25w durch die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz vorgesehenen Richter:innen zu erledigen.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).