Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2026, GZ **-150, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Juni 2024, GZ **-115, wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich vom 9. September 2021 bis 17. Dezember 2021 in ** in wiederholten Angriffen ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich die ihm als Restaurantleiter der B* GmbH anvertrauten Tageslosungen von insgesamt zumindest 70.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hatte, indem er diese im Tresor seiner Wohnung verbarg, anstatt vereinbarungsgemäß auf das Firmenkonto zur Einzahlung zu bringen. Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde der sichergestellte Betrag von 58.547,87 Euro, gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von 11.452,13 Euro für verfallen erklärt (US 2 iVm US 37). Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 2 StPO dazu verhalten, der B* GmbH 70.000 Euro samt 4 % Zinsen ab 17. Dezember 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen; mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 (ON 146) beantragte die Privatbeteiligte B* GmbH die Aufhebung der Beschlagnahme und gemäß § 367 Abs 1 StPO die Auszahlung von 58.547,87 Euro sA an sie.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass „bereits durch Einzahlung auf das Konto des Landesgerichts Klagenfurt [] das sichergestellte, zu diesem Zeitpunkt noch natural vorhandene Bargeld – das im Übrigen ohnehin bereits durch die gemeinsam mit weiterem Bargeld vorgenommene Sicherstellung durch die Kriminalpolizei ununterscheidbar vermengt worden war – nicht mehr real vorhanden, sondern [] durch eine bloße Forderung auf einem gerichtlichen Bankkonto als Surrogat ersetzt“ worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 151).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme enthalten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den Urteilsannahmen (US 8) wurden im Zuge der am 17. Dezember 2021 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des A* insgesamt 107.446,87 Euro sichergestellt. Davon befanden sich 14.509,87 Euro in einer schwarzen Aktentasche auf dem Schreibtisch und der Rest im Tresor, wobei es sich bei 58.547,87 Euro „um einen Teil der Tageslosungen der B* GmbH und nicht um ein bloß summenmäßig korrespondierendes Surrogat“ handelte.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 (ON 26) beschlagnahmte das Landesgericht Klagenfurt den Betrag von 82.284,33 (ON 26). In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des A* wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Juli 2022 (nur) der Betrag von 58.547,87 Euro gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO beschlagnahmt (ON 31). Daraufhin veranlasste die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 14. Oktober 2022 die Überweisung von 58.547,87 Euro an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Graz (ON 39) und am 7. November 2022 die Ausfolgung von 48.900 Euro an A* (ON 40).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die vom Erstrichter herangezogene Literaturstelle „ Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 367 Rz 5“ auf die Rechtslage vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 bezieht, mit welchem der Begriff „Vermögenswert“ eingeführt wurde (§ 109 Z 1a StPO) und die frühere Gegenstandsbezogenheit des § 109 Z 1 lit a StPO ausdrücklich aufgebrochen wurde, sodass eine Sicherstellung nun nicht nur von Gegenständen, sondern auch Vermögenswerten möglich ist. Um den Begriff „Vermögenswerte“ wurde - zur Verbesserung der Opferrestitution und damit der Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2024/1260/EU – auch § 367 StPO ergänzt (Initiativantrag 15/A 28. GP 53). Damit sollte es ermöglicht werden, nach der Regelung über die privatrechtlichen Ansprüche des § 69 Abs 3 StPO sowohl Gegenstände, als auch (andere) Vermögenswerte in den (iW unstrittigen) Konstellationen, ausfolgen zu können, in denen dies schon zuvor für Gegenstände möglich war (Initiativantrag 15/A 28. GP 55; vgl zur davor geltenden Rspr 14 Os 137/22m = EvBl 2023/241).
Für die Privatbeteiligte ist daraus jedoch nichts zu gewinnen.
Denn durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist ausjudiziert, dass beim (wie hier) gegenstandsbezogenen Verfall (§ 20 Abs 1 und Abs 2 StGB) das Eigentum an den für verfallen erklärten Vermögenswerten ex lege mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses originär und lastenfrei auf den Bund übergeht (RIS-Justiz RS0128305, RS0099598; 5 Ob 184/24f [Rz 9]; Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20 Rz 2 mwN). In der vorliegenden Konstellation scheitert deshalb das Ausfolgungsbegehren der Beschwerdeführerin nach § 367 Abs 1 StPO, weil ihr die Sache schlicht nicht mehr gehört (so auch OLG Linz 9 Bs 180/25x).
Ist im Falle eines Verfalls nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (RIS-Justiz RS0119496). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen ( Spenling in WK-StPO Rz 2, Kirchbacher StPO 15 Rz l, jeweils zu § 373b, Mayerhofer StPO 5 § 373b Anm 3).
Damit entspricht der Beschluss im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
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