Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenUT wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* erstattete Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, weil sich Beamte der Polizeistation **, widerrechtlich geweigert hätten, seinen Asylantrag aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Wien führt deshalb zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass sich der Antragsteller dem Verfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen habe und er als Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit c StPO einzustufen sei, jedoch keine Ansprüche im Privatbeteiligtenverfahren durchsetzen könne, da bei hoheitlichem Handeln eine Schadenersatzhaftung des UT zu verneinen sei.
Der dagegen erhobenen rechtzeitigen Beschwerde des A* (ON 9) kommt Berechtigung nicht zu.
Zutreffend und aktenkonform stellte das Erstgericht dar, dass sich A* bislang nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hat. Auch soweit er in der Beschwerde nunmehr ausführt, es sei „immer seine Absicht gewesen Schadenersatz zu verlangen, zumindest EUR 200,--“ ist dies nicht als Privatbeteiligtenanschluss zu sehen; aber selbst wenn sich A* als Privatbeteiliger angeschlossen hätte, wäre dieser Privatbeeiligtenanschluss zurückzuweisen gewesen. Denn ein Privatbeteiligter kann bloß Ansprüche gegen den Beschuldigten (im gegenständlichen Fall allenfalls ein Polizeibeamter) geltend machen. Demnach ist ein Privatbeteiligtenanschluss ausgeschlossen, wenn eine zivilprozessuale Klage gegen den Beschuldigten gar nicht möglich ist, etwa weil die Rechtsverfolgung des Schadenersatzanspruchs nur nach dem Amtshaftungsgesetz stattfinden kann. Dies hat etwa zur Konsequenz, dass beispielsweise das Opfer eines Amtsmissbrauchs iSd § 302 StGB seine Ansprüche regelmäßig nicht im Privatbeteiligtenverfahren durchsetzen kann (Korn/Zöchbauer WK StPO § 69 Rz 7).
Da eine Privatbeteiligung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sohin gar nicht möglich ist und eine Verfahrenshilfe aber nur für Privatbeteiligte gewährt werden kann (§ 67 Abs 7 StPO), wies das Erstgericht zutreffend den Antrag des A* auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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