Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
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Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 471 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 471
…bestimmt wird. (___________ Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „ § 286 Abs. 1 und 1a “ durch das Zitat „ § 286 Abs. 1 und 2…
§ 478
(1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachwei…
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