Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. April 2026, GZ **-11, nach der am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Freispruchs aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in ** von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2025 bis 8. März 2026 über einen im Zweifel ein Jahr nicht übersteigenden Tatzeitraum im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine strafbare Handlung gegen die Ehre des B* für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar gemacht, indem er mit seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil Postings mit beleidigenden Inhalten über B* („ Brechreiz heute zu besuch bei C* ! Die Schwuchtel B* Hat sich zu seinem besten gleich verpist!!! “, „ Ja ja unser B* von D* hat halt alle eine Vollbehinderrung !!!! Kein wunder das kommt vom fette Weiber ficken!!!! “, „ B* Sein Goldstück!!!!!! “ „mit Verweis auf eine korpulente Frau“) erstellte.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde A* eines Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG schuldig erkannt und hiefür nach § 107c Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2025 bis 8. März 2026 über einen im Zweifel ein Jahr nicht übersteigenden Tatzeitraum im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine strafbare Handlung gegen die Ehre des B* für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar gemacht, indem er mit seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil Postings mit beleidigenden Inhalten über B* („ Brechreiz heute zu besuch bei C* ! Die Schwuchtel B* Hat sich zu seinem besten gleich verpist!!! “, „ Ja ja unser B* von D* hat halt alle eine Vollbehinderrung !!!! Kein wunder das kommt vom fette Weiber ficken!!!! “, „ B* Sein Goldstück!!!!!! “ „mit Verweis auf eine korpulente Frau“) erstellte.
Gegen das Urteil richtet sich die auf einen Freispruch abzielende Berufung des Angeklagten, in der er unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringt (ON 13).
Die Berufung hat im Ergebnis Erfolg.
Der durch das StRÄG 2015 neu geschaffene § 107c StGB wurde durch BGBl I 2020/148 geändert. Die seit 1. Jänner 2021 geltende Fassung, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, verlangt, dass der Täter die Tathandlung auf eine Weise begeht, dass sie für eine längere Zeit wahrnehmbar ist. Ein in der früheren Fassung des § 107c Abs 1 StGB noch verlangtes fortgesetztes Handeln hingegen ist nicht mehr erforderlich, sodass nun schon ein einmaliges Veröffentlichen eines beleidigenden Postings in einem sozialen Netzwerk das Tatbild des § 107c StGB erfüllen kann, sofern es längere Zeit wahrnehmbar ist (ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 13; Schwaighofer , WK-StGB² § 107c Rz 18/2).
Nach den Feststellungen auf US 3 f verteilten sich die im Spruch dargestellten Inhalte auf insgesamt drei vom Angeklagten verfasste Postings, wovon eines im August 2025 „zumindest … für einen ganzen Tag online“ war, eines von 23. Jänner 2026 bis zur Löschung am 9. Februar 2026 (sohin 18 Tage lang) einsehbar war und eines am 8. März 2026 erstellt wurde und „jedenfalls am 11 März 2026 … noch online“ (und damit vier Tage lang wahrnehmbar) war.
Zwar ist die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und bei einheitlicher Motivationslage nach der Rechtsprechung als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen, deren Grundsätze auch bei Ehrenbeleidigungs- und Medienstrafsachen Geltung haben, sodass unter den genannten Voraussetzungen nur eine einzige Tat vorliegt (RS0122006, RS0120533). Entgegen dem Erstgericht kann im vorliegenden Fall aber schon wegen der längeren Zeitabstände zwischen den inkriminierten Postings keine tatbestandliche Handlungseinheit angenommen werden, sodass bei jedem einzelnen Posting sämtliche Tatbestandsmerkmale – damit auch die Wahrnehmbarkeit für eine längere Zeit – erfüllt sein müssen, um den Tatbestand des § 107c Abs 1 StGB zu verwirklichen.
Der Begriff der „längeren Zeit“ ist im Gesetz nicht definiert und hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren (ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 13). Nach der ständigen Rechtsprechung erfolgt die Auslegung daher fallspezifisch in Relation zur Schwere der Tathandlung, wobei bei besonders belastenden Handlungen mit hoher Eignung das Opfer in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen – zB bei der Veröffentlichung von Nacktfotos – und großer Breitenwirkung auch eine Wahrnehmbarkeit für eine Woche ausreichen kann ( Schwaighofer , WK-StGB² § 107c Rz 18/1; vgl auch Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 107c Rz 7, wonach sechs Monate jedenfalls ausreichend sind, zumeist aber wesentlich weniger genügen wird; Thiele/Wagner, SbgK § 107c StGB Rz 38a f erachten im Einzelfall wenige Minuten als ausreichend, was mit dem Begriff der längeren Zeit aber schon nach allgemeinem Sprachverständnis nicht in Einklang gebracht werden kann und wohl der Intention des Gesetzgebers widerspricht).
Daraus folgt, dass jene Postings des Angeklagten, welche nur einen bzw vier Tage lang wahrgenommen werden konnten, den Tatbestand des § 107c Abs 1 StGB jedenfalls nicht erfüllen. Aber auch das von 23. Jänner 2026 bis 9. Februar 2026 wahrnehmbare Posting, das zwar eine vulgäre Beschimpfung enthält, nach den Umständen (nämlich insbesondere nach dem konkreten Wortlaut) aber nur eine geringe Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensführung des an der Ehre Verletzten hatte, war nicht ausreichend lang online, um vom Tatbestand erfasst zu werden.
Damit haftet dem Schuldspruch nicht ausdrücklich geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO an, die gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen ist.
Das Urteil ist daher im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Die durch den festgestellten Sachverhalt lediglich verwirklichten strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nämlich gemäß § 117 Abs 1 StGB nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen sind und sohin Privatanklagedelikte.
Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen erübrigt sich wegen des amtswegig erfolgten Freispruchs.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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