Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. November 2025, GZ **-7.4, nach der am 16. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Markus Panhölzl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch eine in Rechtskraft erwachsene Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden - Urteil wurde A* des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (B) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Geldbetrag in Höhe von 1.200 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte am 15. Juni 2025 in **
A) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte der B*, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er diese aus deren in ihrer Wohnung verwahrten Geldbörse heimlich an sich nahm und nach den zu B) dargestellten Taten dort anderorts wieder deponierte;
B) fremde bewegliche Sachen, nämlich 1.200 Euro Bargeld, Verfügungsberechtigten des Unternehmens C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er unter Verwendung der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte der B*, mithin eines Schlüssels, in drei Angriffen Behebungen am Geldautomaten durchführte und den Ausgabevorbehalt, mithin eine Sperrvorrichtung, damit öffnete.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die drei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd dagegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung, im Zweifel mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (als „Einspruch“ titulierte) Berufung des Angeklagten (ON 7.3 S 21), die in der Folge schriftlich nicht ausgeführt wurde.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeitwar gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Im Übrigen haftet dem Urteil auch keine gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Tatrichterin stellte unter Einbeziehung des vom Angeklagten und der Zeugin B* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Dabei stützte sie ihre Feststellungen zum objektiven Geschehen hinsichtlich beider Fakten auf die polizeilichen Erhebungsergebnisse, womit erkennbar insbesondere die, die Abhebungen dokumentierenden Lichtbilder (ON 2.6) gemeint sind, sowie in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der Zeugin B* (ON 7.3 S 9 ff) in der Hauptverhandlung, deren Angaben sie - mit Blick auf deren konsistentes Aussageverhalten und lebensnahen Schilderungen sowie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung – für glaubwürdig erachtete. Dazu ist anzumerken, dass die Schilderungen der Zeugin auch in den angeführten Lichtbildern (ON 2.6) Deckung finden.
Die Erstrichterin setzte sich dabei auch eingehend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den von diesem zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin ins Treffen geführten unsubstantiierten Behauptungen, dass diese die Behebungen selbst durchgeführt und dem Angeklagten in weiterer Folge - trotz zu diesem Zeitpunkt noch aufrechter Beziehung – angelastet habe, sowie, dass sie zeitweise vergesse was sie mache, oft alkoholisiert sei und oft lüge, auseinander und legte mit lebensnaher Begründung dar, weshalb sie diesen Angaben - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte über einen Schlüssel zur Wohnung der B* verfügte und als einzige Gelegenheitsperson in Betracht kam - keinen Glauben schenkte, sondern diese vielmehr als unglaubwürdige Schutzbehauptungen verwarf (US 4 f). Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Zeugin Abhebungen in Höhe von jeweils 402,50 Euro (vgl ON 7.3 S 13 und ON 2.3 S 4) statt richtig 400 Euro (jeweils zzgl 2,50 Euro Behebungsentgelt) angeführt hat, deutlich macht, dass sie diese Behebungen nicht selbst durchgeführt hat und ihre Angaben nicht konstruiert sind, zumal sie sich sonst des Umstandes bewusst gewesen wäre, dass (wie sich auch aus den Lichtbildern ON 2.6 ergibt) Abhebungen in Höhe von jeweils 400 Euro erfolgt sind und – mit Blick auf die auf Geldscheine beschränkte Ausgabemöglichkeiten von Bankomaten – erfolgt sein müssen.
Ebenso legte die Tatrichterin dar, weshalb auch die Ausführungen des Angeklagten zu seinem Tagesablauf am Tattag im Hinblick darauf, dass diese einer Tatbegehung durch ihn in zeitlicher Hinsicht nicht entgegenstehen, nicht geeignet waren, die ausgehend von den Angaben der Zeugin gewonnene Überzeugung von seiner Täterschaft zu erschüttern (US 5).
Schließlich leitete das Erstgericht seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu beiden Fakten empirisch einwandfrei aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen ab (US 5), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel bei einem-wie hier-leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Der Behandlung der Strafberufungist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu konkretisieren, dass aggravierend das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu berücksichtigen ist.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen entspricht die über den Angeklagten verhängte und ohnehin bedingt nachgesehene Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts des bereits mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens des Genannten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen (die letzte einschlägige Verurteilung stammt aus 2015, vgl Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 6 im Bs-Akt), was deren Gewicht herabsetzt (RIS-Justiz RS0091522), dem Schuld-und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten. Für eine Reduktion der Unrechtsfolge bietet der Akteninhalt keine taugliche Grundlage.
Angesichts der festgestellten, beim Angeklagten durch die zu Faktum B angeführte Tat eingetretene Bereicherung in Höhe von 1.200 Euro bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen den gemäß § 20 Abs 3 StGB erfolgten Verfallsausspruch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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