§ 237
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
StPO
(1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.
(2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 287 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 287
…vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a . Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß. (2) Zuerst trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich…
§ 471
…Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1) , 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4…
§ 175 Haftfristen
…nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die §§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.…
§ 294
…Satz vor. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen. Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.…
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