JudikaturOLG Graz

8Bs219/25d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juli 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juli 2025, GZ **-9, des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt, hiefür in Anwendung von § 39 (Abs 1) StGB nach § 181b Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

In der Hauptverhandlung am 23. Juli 2025 gab der (unvertretene) Angeklagte nach Urteilsverkündung keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 9, 3).

Am 28. Juli 2025 langte eine per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Graz gesendete, von dieser erst am darauffolgenden Tag dem Erstgericht elektronisch weitergeleitete, inhaltlich als Anmeldung der („vollen“) Berufung zu wertende Eingabe des Angeklagten (ON 11) ein.

Eine Ausführung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtssitzung (§ 467 Abs 4 iVm § 489 Abs 1 StPO) abgesehen – gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO]) werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Anmeldung und Ausführung einer Berufung im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859; Murschetz,WK-StPO § 84 Rz 12). Die vom Angeklagten per E-Mail übermittelte Rechtsmittelanmeldung ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [insb T3]).

Mangels (rechtzeitiger) Anmeldung der Berufung war daher das Rechtsmittel gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 erster Satz StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 2).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 295 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz und § 471 StPO).