Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2025, GZ **-14a, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwaltsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M., in Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Johannes Wolf sowie der Angeklagten durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld, Strafe und des Ausspruchs über den privatrechtlichen Anspruch wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Gemäß §§ 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 erster Satz StPO wurde sie weiters zur Zahlung von 200 Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verpflichtet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat die Angeklagte am 14. April 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem sie dieser Ellenbogenstöße gegen den Bauch-und Schulterbereich versetzte, wodurch diese eine Prellung erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 16.1), in der Folge jedoch fristgerecht in ON 23 sowie ergänzend in der Berufungsverhandlung nur wegen Schuld, Strafe und wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche ausgeführte Berufung der Angeklagten.
Auf ihre Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO somit keine Rücksicht zu nehmen, da sie weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen.
Zur Schuldberufung:
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten – hier die Angeklagte - günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Überlegungen vermag die Schuldberufug nicht zu überzeugen, denn der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend dar, wie er - nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der Angeklagten sowie des vernommenen Opfers B* - zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte.
Die Feststellungen zum objektiven Tathergang stützte das Erstgericht schlüssig und unbedenklich insbesondere auf die Angaben des Opfers B*, das einen sehr glaubwürdigen, der Angeklagten nichts Böses wollenden Eindruck hinterließ (US 4). Dessen Angaben zu den Geschehnissen in der C*-Filiale stehen (soweit ersichtlich) zudem im Einklang mit den Aufzeichnungen der Videoüberwachung (ON 6; ON 7). Wenngleich die konkreten Tathandlungen der Angeklagten aufgrund der Positionierung der Überwachungskameras nicht aufgezeichnet wurden, werden die Schilderungen des Opfers B* zur Anbahnung der Konfliktsituation, insbesondere auch zum Umstand, dass die verbalen Auseinandersetzungen von der Angeklagten initiiert wurden und das Opfer davon förmlich überrascht wurde, sowie auch zur Anhaltesituation im Wesentlichen von den Videoaufzeichnungen gestützt.
Hingegen sind die Angaben der Angeklagten betreffend den (vermeintlich) konfliktauslösenden Umstand, die Riemen des Rucksacks des Opfers B* seien zwischen die Beine der Angeklagten gelangt, sowie den tätlichen Angriff bzw die Drohung des Opfers B* gegen die Angeklagte mit Blick auf die vorliegenden Überwachungsvideos in Zusammenschau mit den Angaben des Opfers zu seinem – teils auch dadurch objektivierten - Verhalten (Versuch der Anhaltung der Angeklagten, Aufforderung an die Kassierin, die Polizei zu rufen) – wie auch das Erstgericht in seiner vorbildlichen Beweiswürdigung darlegt (US 4ff) - als lebensfremd und bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Das Erstgericht schloss die subjektive Tatseite bei lebensnaher Betrachtung mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf und waren diese Feststellungen daher nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Indem die Berufungswerberin ihre Körpergröße von 151 cm als Beweis dafür anführt, dem Opfer mit einem Ellbogenschlag keine Verletzung an der Schulter zugefügt haben zu können, gelingt es ihr nicht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern, zumal aus der auf dem Überwachungsvideo (ON 6) ersichtlichen Relation der Körpergrößen (Angeklagte zu Opfer) ein von unten nach oben geführter Schlag mit dem Ellenbogen gegen den Schulterbereich des Opfers – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen körperlichen Konstitution – möglich und nach dem Sachverständigengutachten des Dr. D*, Facharzt für gerichtliche Medizin, auch geeignet ist, das geschilderte Verletzungsbild nach sich zu ziehen (ON 2.13, 8). Mit ihrem Einwand, die Verletzung im Bauchbereich sei im sog „Unfallbericht“ des E* nicht erwähnt worden und liege auch kein eindeutiger Videobeweis vor, spricht die Berufungswerberin – vor dem Hintergrund der festgestellten Prellung der rechten Schlüsselbeinregion - keine entscheidenden Tatsachen an, weil der solcherart angestrebte Wegfall einzelner Teilakte einer – wie hier festgestellten (US 3; vgl RIS-Justiz 0120233) – tatbestandlichen Handlungseinheit keine Auswirkung auf Schuldspruch oder Subsumtion hätte, nur solche aber Gegenstand der Schuldberufung sind (vgl Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 464 Rz 8).
Im Übrigen stellte das Erstgericht keine (vollendete) Verletzung der Bauchregion fest und legte es der Schmerzengeldbemessung durch das Erstgericht erkennbar auch nur die Verletzung an der Schlüsselbeinregion zugrunde (US 11f).
Insoweit die Berufungswerberin das von der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. i. R. Dr. F* erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten (ON 2.21.2) sowie das Verhalten des Opfers in Bezug auf seine Medikamenteneinnahme und Therapiewahl kritisiert, spricht sie wiederum keine entscheidenden Tatsachen an, da das Erstgericht die bei dem Opfer B* aufgetretene Angststörung, die organische affektive Störung sowie die rezidivierende depressive Störung, welche aufgrund der länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB darstellen – mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite – ohnedies nicht den Aggressionshandlungen der Angeklagten zurechnete (US 4, 9f).
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach der sog. „Unfallbericht“ (gemeint das Schreiben des E* betreffend die Verletzung des Opfers B* vom 14. April 2025) bei ihrer Akteneinsicht am 1. Dezember 2025 in den vom Bezirksgericht Floridsdorf geführten Akt ursprünglich eine Seite umfasst hätte und sich dieser sodann bei weiterer Akteneinsicht am 9. Jänner 2026 über zwei Seiten erstreckt haben soll, ist zu entgegen, dass – nach erfolgter Einsichtnahme des Beschwerdesenats in die Ordnungsnummer ON 2.13 des Akts zu AZ ** des Bezirksgerichts Floridsdorf – der „Unfallbericht“ nach wie vor nur eine Seite umfasst und dies im Übrigen auch auf den – nach Abtretung des Aktes an das Landesgericht für Strafsachen Wien - in ON 2.2.13 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfassten (identen) Bericht zutrifft. Die Änderung der Nummerierung ist darauf zurückzuführen, dass – wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auch zutreffend darlegt - der gesamte Akt des Bezirksgerichts Floridsdorf nunmehr die ON 2 bildet und damit die ON 2 des Aktes des Bezirksgerichts Floridsdorf nunmehr zur ON 2.2 und die ON 2.13 zur ON 2.2.13 wurde.
Das völlig unsubstantiierte Vorbringen der Berufungswerberin, die von der Polizei beigeschafften Videos (ON 2.2.2, 3; ON 2.2.12, 2) seien gefälscht sowie sie habe über Befragen durch die Richterin in der Hauptverhandlung, ob sie auf dem Video zu sehen sei, nicht mit „Ja“, sondern mit „Es schaut so aus“ geantwortet (siehe hiezu gegenteilig: HV-Protokoll ON 14, 8), entzieht sich einer weiteren inhaltlichen Behandlung.
Mit ihren Ausführungen zur Zeitspanne zwischen den beiden Videoaufzeichnungen und dem Aufzeigen der (bloßen) Möglichkeit innerhalb derselben die von ihr behaupteten, gegen sie gerichteten Drohungen auszusprechen - vermag sie die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts ebenso wenig zu erschüttern wie mit der bloß eigene Beweiserwägungen zugrunde legenden Kritik an den eine Notwehrsituation (körperliche oder verbale Attacken des Opfers gegen die Angeklagte im Vorfeld der Tathandlungen der Angeklagten) negierenden Feststellungen des Erstgerichts (US 3f).
Selbiges gilt auch für das mit der Berufungsausführung vorgelegte - im Übrigen undatierte und keine Rückschlüsse auf die verletzte Person zulassende – Lichtbild eines Oberarms mit Hämatomen (ON 23, 8) sowie für die mit 16. April 2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Angeklagten für den Zeitraum 16. April bis 18. April 2025. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Angeklagte – nach ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung – seit November 2024 arbeitslos ist (ON 2.2.3 iVm ON 14, 2) und im Übrigen mit den auf dem Lichtbild ersichtlichen Hämatomen am Oberarm naturgemäß auch keine Arbeitsunfähigkeit einhergeht.
Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Rahmen einer lebensnahen Würdigung der Geschehnisse, bestehen an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage daher keine Bedenken.
Zur Strafberufung:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), die durch das zweifache Einschlagen auf das Opfer B* aus nichtigem Anlass (US 3) im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungerwägungen des § 32 Abs 2 StGB aggraviert wird, bei einem anzuwendenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von drei Monaten – bedingt nachgesehener – Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, dem sozialen Unwert sowie auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragend und somit einer Reduktion nicht zugänglich.
Zum Privatbeteiligtenzuspruch
Das Erstgericht erkannte die Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von 200 Euro zu bezahlen. Nach den tatrichterlichen, auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Privatbeteiligten, dem Befund des E* (ON 2.2.13) sowie dem schlüssigen Sachverständigengutachten des Dr. D* (ON 2.13), der hinsichtlich der vom Opfer angegebenen Bewegungsschmerzen eine zeitlich geraffte Schmerzperiode von drei Tagen leichter Schmerzen annahm, beruhenden Feststellungen erlitt diese durch die Tathandlung eine Prellung der rechten Schlüsselbeinregion (US 4) aufgrund der sie mehrere Tage an leichten körperlichen Schmerzen litt. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (2 Ob 105/09v mwN; Danzl in Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller , Schmerzengeld 10 68). Mit Blick auf die gängige Judikatur zur Zuerkennung von Schmerzengeld ist der Privatbeteiligtenzuspruch von 200 Euro – auch vor dem Hintergrund der im Sachverständigengutachten angeführten Schmerzperioden (ON 2.13, 8) - moderat ausgemessen und weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Es war daher auch der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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