Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklage- und Medienrechtssache der Privatanklägerin und Antragstellerin (in der Folge: Privatanklägerin) Mag.Dr. A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (in der Folge: Angeklagter) B*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung der Privatanklägerin wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2025, GZ **-19, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Privatanklägerin Mag.Dr. A* und ihres Vertreters Thomas Wagner-Szemethy LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Dr. Alexandra Thurner LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 iVm § 41 Abs 1 MedienG hat die Privatanklägerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, jedoch gemäß § 393 Abs 4a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG nur im Umfang der darin angefallenen Kosten der Verteidigung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* von dem wider ihn mit Privatanklage vom 17. April 2025 erhobenen Vorwurf, er habe die Privatanklägerin durch Verfassen einer Mitteilung auf seinem unter der frei zugänglichen Website ** erreichbaren X-Account @** mit dem Inhalt, A* nehme es mit der Wahrheit nicht so genau und verleumde Kollegen, wenn es ihren Interessen diene, auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zugleich wurden die medienrechtlichen Anträge abgewiesen und die Privatanklägerin gemäß §§ 390 Abs 1a, 394 Abs 4a iVm § 41 Abs 1 MedienG dazu verpflichtet, die Kosten der Vertretung des Angeklagten zu tragen, nicht aber die restlichen Verfahrenskosten.
Das Erstgericht traf hiezu wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger. Er bezieht ein Einkommen in unbekannter Höhe und kann nicht festgestellt werden, ob dieser Vermögen oder Schulden hat. Der Angeklagte ist beim C* (in der Folge C*) als Angestellter C*, seit 2009 stellvertretender Leiter der ** und seit 2012 Vorsitzender des M*. Der M* nimmt die Interessen der **mitglieder des C* in allen Belangen nach innen und nach außen wahr. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung des Redaktionsstatuts, insbesondere auch der journalistischen Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit. Zudem ist der Angeklagte Medieninhaber des unter der frei zugänglichen Website ** erreichbaren X-Account @** und hat seinen Wohnsitz in **. Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten.
Die Privatanklägerin ist Journalistin und arbeitet seit ca. 30 Jahren für den C*.
Die Privatanklägerin veröffentlichte am 11.10.2024 auf ihrem für jedermann erreichbaren X-Account @** eine Mitteilung mit dem Inhalt: „Im Gericht gab’s eine skurile Anekdote. Mein langjähriger Kollege, Moderator B* kommt in den Saal, legt unaufgefordert all seine Auszeichnungen +O*-Preis vor. Zu A* befragt: Er könne sich nur an nur 2 A* – Berichte erinnern. Fotografisches Gedächtnis?“ (./F) .
Der Angeklagte veröffentlichte auf seinem X-Account @** folgende Mitteilung als Antwort: „Ein weiterer Beweis dafür, dass Du es mit der Wahrheit nicht so genau nimmst und Kollegen verleumdest, wenn es deinen Interessen dient. Was ich vor Gericht vorgelegt habe, waren Aussendungen des M* um zu zeigen, dass die von Dir behauptete „Feigheit“ nicht stimmt.“ (./F) .
Die Aufmachung der beiden Mitteilungen ergibt sich aus ./F, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Der Leser aus dem Kreis der an Politik und Skandalen aller Art interessierten Personen aus allen Bildungsschichten versteht die Veröffentlichung der Privatanklägerin derart, dass es eine gerichtliche Auseinandersetzung gebe, bei der der Angeklagte als Zeuge ausgesagt habe. Dabei sei es zu einer skurrilen Szene gekommen, als der Angeklagte den Saal betreten habe und unaufgefordert alle seine Auszeichnungen, unter anderem den O*-Preis vorgelegt habe. Zur Privatanklägerin befragt habe er sich nur an zwei Berichte von ihr erinnern können. Insgesamt versteht der Leser diese Veröffentlichung derart, dass es während des Gerichtsverfahrens zu einer merkwürdigen, geradezu komischen Szene gekommen sei, weil der Angeklagte durch unaufgeforderte Vorlage seiner Auszeichnungen versucht habe, vor Gericht seine Glaubwürdigkeit bzw. sich wichtig zu machen, was selbstinszenierend wirke. Der Angeklagte habe versucht, durch Vorlage seiner Preise Eindruck zu machen, wirke jedoch bei seiner inhaltlichen Befragung eher schwach.
Der Leser aus dem genannten Leserkreis versteht die inkriminierte Veröffentlichung des Angeklagten derart, dass die Mitteilung der Privatanklägerin ein weiterer Beweis dafür sei, dass sie es mit der Wahrheit nicht so genau nehme und sie öffentlich die Wahrheit verdrehe, mithin lügen würde, um Kollegen gezielt schlecht zu machen, mithin deren Ruf schädige, wenn es ihren Interessen diene. Der Angeklagte habe keine Preise vorgelegt, sondern Aussendungen des M*. Dies versteht der Leser derart, dass der Angeklagte klarstellen möchte, dass die Darstellung der Privatanklägerin falsch sei. Er habe mit der Vorlage der Aussendungen beweisen wollen, dass die von der Privatanklägerin behauptete Feigheit des Angeklagten nicht stimme. Der Leser versteht die inkriminierte Mitteilung jedoch nicht so, dass die Privatanklägerin ihre Kollegen der Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigen würde und dadurch eine bzw. mehrere Verleumdungen iSd § 297 StGB begangen habe.
Hintergrund der inkriminierten Veröffentlichung sowie der Mitteilung der Privatanklägerin ist die Kündigung der Privatanklägerin durch den C*. Am 7.7.2023 brachte die Privatanklägerin eine Klage gegen den C* beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein, gerichtet auf Feststellung, dass die Privatanklägerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses nicht verpflichtet sei, ausschließlich prophylaktische Nachrufe anhand von Archivmaterial zu erstellen. Am 10.8.2023 brachte sie zudem eine Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria ein, gerichtet auf Feststellung der Verletzung des **. Mit Bescheid vom 6.11.2023 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hintergrund und Auslöser der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria behaupteten Schlechterstellung, die einer Versetzung entsprochen habe, sei ein Konflikt zwischen der Privatanklägerin und ihrer Vorgesetzten im Zuge eines Interviews am **.2022 mit dem Wirtschaftsminister gewesen. Die Privatanklägerin erblickte im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Interviews eine inhaltliche Einmischung in ihre Arbeit, die eine Beeinträchtigung ihrer journalistischen Unabhängigkeit dargestellt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Privatanklägerin Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2024 zu GZ ** abgewiesen wurde (./1.). Mit Schreiben des N* Mag. D* vom 18.9.2023 wurde die Privatanklägerin zum 30.9.2024 gekündigt. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.12.2024 zu AZ ** (./E) wurde die Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG für rechtsunwirksam erklärt, dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 10.10.2024 als Zeuge vernommen. Gegen Ende seiner Befragung führte der Angeklagte über Befragung des Vertreters des C* aus: „die Redakteurinnen und Redakteure des C* haben sich auch und der M* insbesondere haben sich auch mehrfach kämpferisch gezeigt und zwar egal um wen es geht. Zum Beispiel haben wir im Jahr 2012 sechs Wochen lang protestiert als der damalige N* E* F* zum Bürochef machen wollte und haben das verhindert. Wir haben auch durch Proteste erreicht, dass der Chefredakteur G* zurücktritt und wir sind auch in der Angelegenheit H* im Zusammenhang mit dem C* ** massiv aufgetreten. Ich habe auch den O* Preis für Pressefreiheit erhalten und ich finde es unerhört, dass mir Feigheit vorgeworfen wird und das erbost mich.“ (./4). Dabei bot der Angeklagte zur Untermauerung seiner Angaben dem vernehmenden Richter ein Konvolut aus Presseaussendungen des M* an, was dieser jedoch ablehnte. Der Angeklagte hatte keine Auszeichnungen oder Urkunden von an ihn verliehene Preise bei dieser Einvernahme dabei.
Beginnend mit 19. September 2024 begann die Privatanklägerin vermehrt negative Mitteilungen auf der Plattform X über Mitarbeiter und Berichte des C* sowie den N* des C* zu veröffentlichen, dies um eine strategische Öffentlichkeitsarbeit während ihres Rechtsstreits mit dem C* zu betreiben (./6 bis ./12, ./15 und ./16).
Am 3.10.2024 veröffentlichte die Privatanklägerin auf ihrem X-Account @** eine Mitteilung mit dem Inhalt: „I* STORNIERT Interview mit J*, weil Fragen vorab (durch Info aus I*) bekannt waren. Im C* wurde Themen-Block für **-Interview VORAB ausgemacht. Als ich als **-Redakteurin ablehnte, gab es nur Probleme. Kalt gestellt auf Raten.“ (./I). Eine andere X-Userin antwortete auf diese Veröffentlichung mit einer Mitteilung mit folgendem Inhalt: „Was sagen Sie zu den Ausführungen von Herrn K* zu der Causa?“ (./I). Daraufhin antwortete die Privatanklägerin am 6.10.2024 mit einer Mitteilung mit dem Inhalt: „So, wie viele Moderatoren liebt K* seinen Job und ist bekanntlich auf sich fokussiert.“ (./I). Tatsächlich hat sich der Zeuge K* in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen gegen politische Einflussnahme auf den C* öffentlich gewehrt (AS 29 ON 12). K* setzte sich nicht für die Privatanklägerin ein, weil es sich seiner Meinung nach bei ihrer Causa nicht um politische Einflussnahme handelte und nicht deswegen, weil er Angst um seine Anstellung bzw. seine Karriere hatte.
Die Mitteilung, „ So wie viele Moderatoren liebt K* seinen Job und ist bekanntlich auf sich fokussiert.“ versteht der Leser aus dem bereits festgestellten Leserkreis derart, dass K* nichts tut, um der Privatanklägerin zu helfen bzw. ihr beizustehen, sondern lieber an sich und seine Karriere bzw. seinen Job denkt.
Im Rahmen eines am 3.10.2024 veröffentlichten Podcasts „In der C*-**“, welchen die Privatanklägerin am 6.10.2024 auch auf ihrem X-Account weiterverbreitete, äußerte die Privatanklägerin unter anderem: „Menschen lieben die Komfortzone, Menschen wollen keine Veränderung. Und in dem Fall Redakteurssprecher ist es so, dass ich sehr wohl den obersten Redakteurssprecher noch rund um Weihnachten 2022, es war der 22. Dezember, informiert habe, dass mir mein Dienstplan weggenommen wurde nach diesem Interventionsprotokoll und ich habe ihn um Hilfe gebeten und gesagt, B*, wir kennen uns seit 20 Jahren. Wir sind Kollegen, bitte hilf mir. Und die Antwort war: A*, ich bin im gleichen Ressort, wir haben dieselbe Vorgesetzte, ich leg mich da nicht an, du wirst das schon selber schaffen. Das heißt am Ende, wenn es um die Eigeninteressen geht, dann ist auch das Hemd näher als der Rock und wenn das Gefühl ist, dass man am Ende nur verlieren kann, wenn man aufsteht, dann ist das so wie eine Schere im Kopf.“ (./2 und ./3).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte bei Verfassen der Mitteilung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dadurch die Privatanklägerin einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.
Beweiswürdig ung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen, nicht widerlegbaren Angaben und der Strafregisterauskunft ON 6. Dass die Höhe seines Einkommens nicht festgestellt werden konnte sowie, ob dieser Schulden oder Vermögen habe, beruht auf den Umstand, dass es hierzu keinerlei Beweisergebnisse gibt. Die Feststellungen zur Medieninhaberschaft und zum Wohnsitz des Angeklagten waren unstrittig und beruhen ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des Angeklagten.
Die Feststellungen zur Person der Privatanklägerin waren unstrittig bzw. ergeben sich diese aus den Angaben der Privatanklägerin.
Die Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der Mitteilung der Privatanklägerin vom 11.10.2024 ergeben sich aus deren wörtlicher und grammatikalischer Interpretation im Gesamtzusammenhang, wobei jedenfalls davon auszugehen ist, dass der durchschnittliche Leser erkennt, dass Hintergrund der Mitteilung eine Gerichtsverhandlung ist und die Wörter fotografisches Gedächtnis ironisch gemeint sind. Dass die Mitteilung nicht neutral verstanden wird, sondern im festgestellten Sinn ergibt sich schlichtweg aus dem Umstand, dass es der durchschnittliche Leser als wichtigtuerisch und selbstinszenierend empfindet, wenn jemand als Zeuge vor Gericht vernommen beim Hineingehen unaufgefordert seine Auszeichnungen und Preise vorlegt. Dies ist schlichtweg kein gewöhnliches oder normales Verhalten. Zudem wird die negative Konnotation dadurch verstärkt, dass die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten hinterfragt und damit schlecht gemacht wird und die Szene als skurril bezeichnet wird.
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises ergeben sich aus deren wörtlicher und grammatikalischer Interpretation im Gesamtzusammenhang. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei den handelnden Personen um allgemein bekannte Journalisten handelt, ist für den durchschnittlichen Leser hinreichend erkennbar, dass es sich bei der Konversation auf der Plattform “X“ um einen Streit unter Kollegen handelt. Dass der Leser das Wort verleumdet nicht im strafrechtlichen Sinn versteht, ergibt sich daraus, dass das Wort verleumden umgangssprachlich dafür steht, über jemand anderen Unwahres zu berichten, dass seinem Ruf schadet und der Angeklagte hinreichend sachlich und informativ ausführt, worauf sich das Wort verleumden bezieht, sodass sich dies für den durchschnittlichen Leser klar ergibt.
Die Feststellungen zum Hintergrund der inkriminierten Veröffentlichung beruhen den jeweils in Klammer angeführten Beweismittel. Dass die Privatanklägerin eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen den C* eingebracht habe, ergibt sich aus den unbedenklichen Urkunden ./E bzw. ./4. Die Feststellungen zur von der Privatanklägerin bei der Kommunikationsbehörde Austria eingebrachten Beschwerde beruhen auf der unbedenklichen Urkunde ./1. Die Feststellungen zur von der Privatanklägerin betriebenen Ligitation-PR beruhen auf den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Die Art der Veröffentlichungen und die Reaktionen namhafter Journalisten lässt einzig den Schluss zu, dass die Privatanklägerin durch die Veröffentlichung dieser Mitteilungen strategische Öffentlichkeitsarbeit und Medienkommunikation während eines Rechtsstreits betreiben wollte.
Die Feststellungen zur Zeugenaussage des Angeklagten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien im Verfahren **, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte keine Auszeichnungen wie den O*preis bei der Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht mit hatte bzw. vorlegen wollte, beruhen auf den unbedenklichen ./4 und ./E sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten sowie des Zeugen Mag. L* (AS 30ff ON 12). Die damit in Widerspruch stehenden Angaben der Privatanklägerin (AS 12ff ON 12) sind schlichtweg unglaubwürdig, zumal sie nicht einmal beschreiben konnte, wie ein O*-Preis aussieht, obwohl sie vor Gericht behauptete, diesen beim Angeklagten im Rahmen der Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht am Tisch gesehen zu haben. Die Privatanklägerin hinterließ bei Gericht den Eindruck, ihre Angaben den Ergebnissen des Beweisverfahrens anzupassen, sodass diese in den wesentlichen Elementen, nämlich, ob sich die Einvernahme des Privatangeklagten vor dem Arbeits- und Sozialgericht so zugetragen hat, wie in ihrer Mitteilung auf X behauptet, als nicht glaubwürdig darstellten, zumal sie mit den glaubwürdigen Angaben des Zeugen L* sowie jenen des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen waren.
Die Feststellungen zur Mitteilung betreffend den Zeugen K* beruhen auf der unbedenklichen Beilage ./I sowie den überaus glaubwürdigen Angaben des Zeugen K* (AS 27 ON 12), der dem Gericht einen um die Wahrheit bemühten Eindruck vermittelte. Dass sich der Zeuge K* in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen gegen politische Einflussnahme auf den C* öffentlich gewehrt hat und er sich in diesem Fall deswegen nicht für die Privatanklägerin eingesetzt hat, weil es in ihrer Causa seiner Meinung nach nicht um politische Einflussnahme ging, ergibt sich ebenfalls aus dessen glaubwürdigen Angaben. Der Bedeutungsgehalt aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises ergibt sich aus der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation im Gesamtzusammenhang, wobei für den Leser offenkundig ist, dass diese Mitteilung in diesem Zusammenhang negativ gemeint ist, zumal die Privatanklägerin zuvor den Umgang der Verantwortlichen des C* mit ihrer Person kritisiert.
Die Feststellungen zur Veröffentlichung im Rahmen des Podcasts vom 3.10.2024 ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden ./2 und ./3 sowie den glaubwürdigen Angaben des Angeklagten, denen keinerlei gegenteilige Beweisergebnisse gegenüberstanden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten ergeben sich aus dem äußeren Geschehen sowie den Angaben des Angeklagten selbst.
Die restlichen Beweismittel konnten keinen entscheidungsrelevanten Beitrag leisten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 18, 4) und mit ON 23.1 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Privatanklägerin wegen Nichtigkeit und Schuld, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge(§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet zunächst, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wonach der Angeklagte Unterlagen vorlegen habe wollen, die er mit seinen Auszeichnungen verknüpft habe (Punkt 1.1 der Berufungsschrift).
Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine solche Rüge aber von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).
Auch das weitere Vorbringen, das die Negativfeststellung zur inneren Tatseite anspricht, übergeht die weiteren, den sachlichen Strafausschlussgrund ( Rami , WK 2StGB § 111 Rz 24/1) nach § 111 Abs 3 erster Satz StGB tragenden Urteilsannahmen. Mit Blick auf die - wie noch zu zeigen sein wird - erfolglose Bekämpfung dieser (einer Verurteilung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB somit entgegenstehenden) Konstatierungen, erübrigt sich schon deshalb ein näheres Eingehen darauf (vgl RIS-Justiz RS0117499).
Soweit die Berufungswerberin unter Berufung auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts zu AZ ** eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Entscheidungsgründe abzuleiten versucht, bringt sie wiederum die Mängelrüge mangels deutlich und bestimmter Bezeichnung der bekämpften Feststellung nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0130729).
Letztlich werden von der Privatanklägerin die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der verschiedenen Veröffentlichungen als in unauflösbarem Widerspruch zueinander kritisiert (Z 5 dritter Fall). Dabei übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass ein innerer Widerspruch nur dann vorliegt, wenn das Urteil entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Mit dem Argument, das Erstgericht habe bei Auslegung des Sinngehalts der Äußerungen unterschiedliche Maßstäbe angelegt, zeigt sie aber einen solchen Mangel gerade nicht auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich nach Art einer – der Mängelrüge entzogenen (vgl RIS-Justiz RS0114524 [T3]) – Schuldberufung.
Der Berufung wegen Schuldist voranzustellen, dass für deren ordnungsgemäße Erhebung schon die bloße Erklärung hinreicht, das Urteil aus diesem Grund anzufechten, zumal § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungsobliegenheit statuiert; zur Begründung des Rechtsmittels ist der Berufungswerber nicht verhalten (RIS-Justiz RS0101920). Der vom Angeklagten geäußerten Rechtsansicht, wonach die Schuldberufung bereits deshalb zu verwerfen sei, weil die Privatanklägerin nicht erklärt, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und (hier) den Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Feststellungen sie begehrt, wird daher nicht beigetreten.
Gemäß § 259 Z 3 StPO ist ein Freispruch zu fällen, wenn – soweit hier relevant - die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihren Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 25, 26 mwN). Sogar wenn aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann sich der Tatrichter im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung dennoch für die dem Angeklagten ungünstigere entscheiden ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 Rz 45). Umso weniger ist das Gericht angehalten, sich für die für den Angeklagten ungünstigste Sachverhaltsvariante zu entscheiden. Zum Maß an Überzeugung ist auszuführen, dass gemeinhin subjektiv die volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld gefordert wird, als objektives Mindestmaß gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Lendl , aaO Rz 30 mwN). Bleiben auch nach eingehender Würdigung der vorliegenden Beweise (objektiv vernünftige) Zweifel an Täterschaft oder Schuld des Angeklagten, ist dieser freizusprechen ( Lendl , aaO Rz 36).
Angesichts dieser Prämissen begegnet jedoch die den (Negativ-)Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts, das auch den vom Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck in sein Kalkül miteinbeziehen konnte, keinen Bedenken.
Soweit die Privatanklägerin zunächst die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten „Tweets“ kritisiert, ist ihr zu erwidern, dass das Erstgericht mit überzeugender Begründung darlegte, weshalb im konkreten Zusammenhang die vom Angeklagten formulierte Passage „Ein weiterer Beweis dafür, dass Du es mit der Wahrheit nicht so genau nimmst und Kollegen verleumdest, wenn es deinen Interessen dient“ aus Sicht des Lesers nicht als gegen sie gerichteter Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen iSd § 297 Abs 1 StGB zum Nachteil ihrer Arbeitskollegen zu verstehen ist.
So erläuterte der Erstrichter bereits zutreffend, dass „verleumden“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch als Synonym dafür verwendet wird, um auszudrücken, eine Person habe über jemanden Unwahres verbreitet, dass seinem Ansehen schadet. Gerade in diesem Sinn fasst der angesprochene Rezipientenkreis das Wort hier auch auf, folgt dieses Begriffsverständnis doch unmissverständlich aus dem vom Angeklagten im nächsten Satz seines (im Zusammenhang mit dem Ursprungsbeitrag der Privatanklägerin zu lesenden) Tweets genannten Beispiel. In diesem warf er der Privatanklägerin nämlich kein strafrechtlich relevantes Handeln vor, sondern lediglich die Verbreitung falscher Tatsachen, indem er darin deutlich zum Ausdruck brachte, er habe vor Gericht – entgegen der unwahren Behauptung der Privatanklägerin – tatsächlich Aussendungen des M* vorgelegt und eben nicht all seine Auszeichnungen samt O*-Preis.
Weshalb die „Follower“ des Angeklagten jedenfalls ein überdurchschnittliches Bildungsniveau aufweisen sollen, legt die Berufungswerberin im Übrigen nicht schlüssig dar, werden große Social-Media-Plattformen doch bekanntermaßen – sohin wohl auch der mitunter Politik und Skandale thematisierende Account des Angeklagten - von allen Bevölkerungs- und Bildungsschichten genutzt. Ungeachtet dessen verstünde aber auch ein solcher Adressatenkreis den Tweet des Angeklagten ohnehin im vom Erstgericht konstatierten Sinn (US 4).
Zum wesentlichen Ablauf der Vernehmung des Angeklagten am 10. Oktober 2024 im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, AZ **, konnte sich der Erstrichter auf das Protokoll dieser Verhandlung stützen (Beilage ./4, 9 ff). Aus diesem ergibt sich keine Substrat für die von der Privatanklägerin aufgestellte Tatsachenbehauptung (vgl dazu noch die näheren Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge), wonach der Angeklagte, nachdem er den Gerichtssaal betreten habe, unaufgefordert alle seine Auszeichnungen, unter anderem den O*-Preis, vorgelegt habe. Einzig mit einem Vorwurf der Privatanklägerin gegen Ende seiner Aussage konfrontiert, wonach er sie als Vorsitzender des M* bloß aus Angst vor der gemeinsamen Vorgesetzten nicht unterstützt habe, verwies er darauf, dass er den O*-Preis für Pressefreiheit erhalten habe und die Behauptung „absurd“ sei (aaO S 15).
Damit in Einklang stehend führten sowohl der Angeklagte (ON 12, 4 f und 9) als auch der Zeuge Mag. L* (aaO S 31), der im genannten Zivilverfahren als Rechtsvertreter der dort beklagten Partei C* (C*) eingeschritten war, aus, der Angeklagte habe zwar ein Konvolut an Aussendungen des M* (Beilage ./5) bei sich gehabt, nicht jedoch Auszeichnungen oder Urkunden über von an ihn verliehene Preise. Dass der Angeklagte eben diese Aussendungen erst aufgrund des zuvor genannten Vorhalts vorlegen habe wollen, die aber nicht zum Akt genommen wurden, führte Mag. L* explizit aus und decken sich dessen Angaben insoweit mit jenen des Angeklagten, als dieser ausführte, er habe alle Aussendungen „zum Beweis [gemeint: des falschen Vorwurfs] der Feigheit“ vorgelegt (ON 12, 7). Dieses Thema wurde aber dem Verhandlungsprotokoll zufolge, welches im Übrigen überhaupt keinen Hinweis darauf enthält, der Angeklagte habe überhaupt Unterlagen vorlegen wollen, erst über den genannten Vorhalt aufgeworfen. Die Angaben der Genannten stehen daher zueinander nicht im Widerspruch und sind zudem mit dem Verhandlungsprotokoll in Einklang zu bringen.
Dass der Zeuge L* nicht erwähnte, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch den O*-Preis erwähnte, schmälert dessen Glaubwürdigkeit keinesfalls, bestritt er diesen Umstand doch gar nicht und wurde er auch nur zum Inhalt der Unterlagen sowie zum Zeitpunkt der Vorlage befragt.
In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte vermögen auch weder dessen Tätigkeit als Rechtsvertreter des C* noch der Umstand, dass er durch den C* nicht von der Verschwiegenheit entbunden wurde, dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben Abbruch zu tun.
Demgegenüber stehen jedoch einzig die Angaben der Privatanklägerin, deren Aussageverhalten in Bezug auf den Inhalt der vom Angeklagten mitgeführten Unterlagen jedoch vage blieb. Während sie zunächst anführte, der Angeklagte habe „Zettel“ mitgehabt, die dieser als „Aussendungen und O*-Preisträger“ bzw mit „[…] Auszeichnungen, […] Presseaussendungen“ beschrieben habe (ON 12, 13), bestätigte sie auf Nachfrage des Einzelrichters, sie habe die Auszeichnungen am Tisch gesehen (aaO S 14). Tatsächlich konnte sie aber weder das Aussehen eines O*-Preises noch eine sonstige Auszeichnung beschreiben, die – so der Bedeutungsinhalt ihres Tweets – der Angeklagte unaufgefordert nach Betreten des Gerichtssaales vorgelegt habe. So beantwortete sie eine danach gestellte Frage („Wie sehen den schriftliche Auszeichnungen aus?“) damit, „Schriftliche Auszeichnungen sind schriftliche Aussendungen.“ und eine unmittelbare Nachfrage „Was jetzt – Auszeichnungen oder Aussendung?“ mit „Auszeichnungen ist der O*-Preis. Und Aussendungen sind Aussendungen, die werden via Orginaltext per Service ausgeschickt […]“ (aaO S 22 f). Pikanterweise führt denn die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift nunmehr selbst aus, dass die im Gerichtssaal anwesenden den genauen Inhalt der mitgebrachten Unterlagen des Angeklagten nicht untersuchen konnten und „sich die Unterlagen (gemeint: Auszeichnungen, Fotos oder ähnliche Belege über die Verleihung von Auszeichnungen oder Aussendungen) auch optisch nicht voneinander unterscheiden, sondern alle in Form eines DIN-A4-Blattes in eine Klarsichthülle passen“ (Rz 32 ff der Berufungsschrift).
Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung des Erstrichters, der die Einlassung der Privatanklägerin als „schlichtweg unglaubwürdig“ beurteilte, auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, versuchte diese ihre in Rede stehende Mitteilung doch etwa auch nur als humorvollen Beitrag darzustellen (aaO S 22).
Solcherart erweist sich aber – entgegen dem erstatteten Berufungsvorbringen – die Äußerung der Privatanklägerin als unwahr. Denn die Privatanklägerin suggerierte damit, anders als von ihr in Rz 31 der Berufungsschrift versucht darzustellen, der Angeklagte sei in den Gerichtssaal marschiert und hat dem Gericht als Erstes „aus lauter Eitelkeit“ unaufgefordert seine eigenen Auszeichnungen und Preise vorgelegt, während er tatsächlich erst gegen Ende seiner Zeugenaussage über Vorhalt, er habe sich nicht „getraut“, sich für eine Journalistin einzusetzen, Aussendungen des M*s anbot, aus denen sich ergibt, dass und in welchen Fällen er sich für Journalisten und deren redaktionelle Interessen einsetzte. Nachdem die Privatanklägerin über den Ablauf des hier relevanten Teiles der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht, bei der sie selbst anwesend war, insbesondere auch etwa bloß zum Zeitpunkt als der Angeklagte Unterlagen vorlegen wollte, inhaltlich Falsches berichtete, war insoweit eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung dieser Geschehnisse ihrerseits anzunehmen.
Letztlich versagt auch die Kritik der Berufungswerberin an den Konstatierungen zu ihrem „Tweet“ über K*. Denn ihr Beitrag („So wie viele Moderatoren liebt K* seinen Job und ist bekanntlich auf sich fokussiert.“) ist wiederum nicht isoliert, sondern im Kontext mit ihrem zuvor veröffentlichten Beitrag, mit dem sie zunächst einen Vergleich eines **-Interviews mit J* mit ihrem (aus ihrer Sicht) „bestellten Interview“ herstellte, und anschließend auf eine dazu gestellte Frage, was sie „zu den Ausführungen von Herrn K* zu der Causa“ sage, damit antwortete.
Der Angesprochene hatte in diesem Zusammenhang mehrfach erklärt, wie er insoweit glaubhaft in der Hauptverhandlung bestätigte (ON 12, 27) und wie gerade auch die Konfrontation der Privatanklägerin mit der darauf Bezug nehmenden Frage einer Nutzerin zeigt, dass es seiner Meinung nach in ihrem Fall nicht um politische Einflussnahme ging, weshalb er sich nicht für sie eingesetzt habe.
Vor diesem Hintergrund versteht der angesprochene Rezipientenkreis die Antwort der Privatanklägerin aber gerade - wie festgestellt (US 5 f; vgl auch US 8) – derart, dass K* der Privatanklägerin bloß aus egoistischen Motiven und in Wahrheit ohne sachlichen Grund nicht helfend zur Seite stand.
Insoweit erhob sie aber einen (falschen) rufschädigenden Verhaltensvorwurf, unterstellt sie damit doch, K* habe nicht aus innerer Überzeugung, sondern bloß aus Egoismus und Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes (arg: „liebt K* seinen Job“, den er anderenfalls vielleicht verlieren würde), sohin letztlich aus finanziellen Gründen, nicht geholfen (vgl auch § 4 Abs 6 **, der ausdrücklich normiert, dass Unabhängigkeit, worunter die Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys zu verstehen ist, nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht ist).
Dafür, dass K* entgegen seiner subjektiven Wahrnehmung der Sachlage gehandelt habe, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Dass dieser ein eher feindseliges Verhältnis zur Privatanklägerin gepflegt habe, wie diese in ihrer Berufungsschrift behauptet (vgl aber deren Angaben in ON 12, 15 und 18, wonach sie mit diesem zumindest bis zu dem genannten Interview ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe), und dieser an der Auslegung dieses Tweets ein berechtigtes Eigeninteresse habe, nachdem er auch jenen des Angeklagten weiterverbreitet habe, ist schon deshalb ohne Belang, weil sich der konstatierte Bedeutungsinhalt schon aus dem dargestellten Kontext ableitet. Die (aus Sicht der Berufungswerberin subjektiv gefärbte) Interpretation des Textes durch den Zeugen, die sich insoweit aber damit deckt, ist ohne Belang.
Mit Blick auf die Beilagen ./6 bis ./12, ./15. und ./16, aus welchen der Erstrichter nicht zu kritisieren auf eine von der Privatanklägerin beginnend mit 19. September 2024 gegen den C* betriebene strategische Öffentlichkeitsarbeit während ihres gegen diesen anhängigen Rechtsstreits schloss, konnte das Erstgericht (aufgrund der zeitlichen Nähe des Tweets vom 6. Oktober 2024 dazu) auch auf eine bewusst falsche Darstellung der Privatanklägerin über die Motive des Genannten für sein (Nicht-)Handeln als Teil ihrer Litigation-PR schließen, die diesen – im Sinne des Bedeutungsgehalts des Postings des Angeklagten – gezielt schlecht machen sollte.
Angesichts der mängelfrei begründeten Feststellungen zum sachlichen Strafausschlussgrund nach § 111 Abs 3 erster Satz StGB, erübrigt sich im Übrigen ein näheres Eingehen auf jene zur subjektiven Tatseite, werden damit im Ergebnis nämlich keine entscheidenden Tatsachen, die den (hier:) Freispruch tragen, angesprochen ( Ratz,WK StPO § 464 Rz 2, 6 und 8 zu diesem Erfordernis; vgl auch 11 Os 82/18w).
Letztlich versagt auch die Rechtsrüge(§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b iVm § 489 Abs 1 StPO). Denn die angesprochene Prüfung, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil enthält, ist anhand der zu ihrem Bedeutungsinhalt getroffenen Feststellungen zu beantworten (RIS-Justiz RS00925888). Zum Sinngehalt des inkriminierten „Tweets“ finden sich jedoch konkrete Feststellungen (vgl US 4 zweiter Absatz), welche gegenständlich eine Einordnung als Tatsachenmitteilung zulassen. Die Behauptung des Angeklagten, die Darstellung der Privatanklägerin, wonach er sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch unaufgeforderte Vorlage seiner erworbenen Auszeichnungen selbst inszenieren habe wollen, sei falsch und ein weiterer Beleg dafür, dass die Privatanklägerin lügen würde, um Kollegen gezielt schlecht zu machen, wenn es ihren Interessen dient, sowie, er habe tatsächlich nur Aussendungen des M* präsentieren wollen, um die von der Privatanklägerin im Verfahren behauptete Feigheit zu widerlegen, betrifft nämlich gerade Umstände, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung oder einer Wertung besteht. Es handelt sich dabei um Umstände, die wahr oder unwahr und daher beweisbar sein können (vgl Rami , WK 2StGB § 111 Rz 4/1 f und Lambauer/Unger , SbgK Vorbem §§ 111 ff Rz 63a zur Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteile). Welcher konkreter, weiterer Konstatierungen es daher bedurft hätte, legt die Berufungswerberin nicht dar.
Soweit die Rüge im Übrigen Urteilsannahmen dazu vermisst, die Privatanklägerin habe in Bezug auf den Angeklagten sowie den Zeugen K* bewusst unwahre Tatsachen verbreitet, ist ihr zu entgegnen, dass just die von ihr zitierte Passage (US 9: „Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes entspricht es der Tatsache, dass die Privatanklägerin in Bezug auf den Angeklagten hinsichtlich der Vorkommnisse anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht sowie in Bezug auf den Zeugen K* hinsichtlich der Umstandes, dass er nichts tut, um der Privatanklägerin zu helfen bzw. ihr beizustehen, sondern lieber an sich und seine Karriere bzw. seinen Job denkt, öffentlich die Unwahrheit verbreitet hat, um für sich im Streit mit dem C* einen Vorteil im Rahmen der Ligitation-PR zu generieren.“) bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zulässt, der Tatrichter habe eben das feststellen wollen (RIS-Justiz RS0117228). Denn der Erstrichter brachte damit nicht nur ein zielgerichtetes und strategisches Handeln der Privatanklägerin zum Ausdruck, die eben wiederholt und in der Absicht (arg „um … zu“) sich Vorteile für den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber zu verschaffen „die Unwahrheit“ (und nicht bloß „objektiv unrichtige Tatsachen“) verbreitete, weshalb bereits das Begriffsverständnis einer bewussten Lüge nahe liegt, sondern legte gerade auch im Rahmen der Beweiswürdigung dar (vgl US 7), dass diese zumindest betreffend das Geschehen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Kenntnis von den tatsächlichen (wahren) Verhältnissen hatte.
Davon ausgehend erweisen sich die Feststellungen zum Wahrheitsbeweis allerdings kongruent zu jenen zum Sinngehalt des inkriminierten Vorwurfs ( Rami , WK 2StGB § 111 Rz 29 ff).
Insgesamt war der Berufung daher kein Erfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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