Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 24. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Mag a . Ecker Kaufmann (für B* C*), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Waisocher über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Oktober 2025, GZ ** 32, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Österreicher A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 (iVm Abs 2 Z 1) StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Demnach hat er zwischen Oktober 2022 und Jänner 2025 in ** B* C* widerrechtlich (US 12: beharrlich) verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wiederholt ihre räumliche Nähe dadurch aufsuchte, dass er wöchentlich mehrmals (US 3 und 4:) sehr langsam an der Wohnhausanlage vorbeifuhr und sie zumindest zwei Mal mit seinem Fahrzeug verfolgte.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Angeklagten angemeldete (ON 37) und ausgeführte Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe ([§ 489 Abs 1 StPO iVm] § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 35), die aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 467 Abs 3 StPO auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten ist. Nach § 467 Abs 2 StPO hat der Rechtsmittelwerber jedoch bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (§ 464 StPO) er sich beschwert finde, widrigenfalls auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen ist. Damit liegt fallbezogen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht zur Entscheidung vor (vgl insoweit auch § 294 Abs 2 vierter Satz StPO; vgl Ratz in WK StPO § 294 Rz 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel des Angeklagten in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 entgegen.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rechtsrüge wegen § 281 Abs 1 Z 9 StPO und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz in WK StPO § 467 Rz 9).
Voranzustellen ist, dass die Tathandlung nach § 107a Abs 2 Z 1 StGB darin besteht, dass der Täter den unmittelbaren physischen Kontakt mit dem Opfer herstellt bzw danach trachtet, wobei dies auf Seiten des Täters vorsätzlich und durch eine mit einer Ortsveränderung verbundenen Annäherung erfolgen muss ( Schwaighofer in WK StGB 2 § 107a Rz 15).
Fallbezogen bedeutet dies, dass das vom Angeklagte beim tatbildlichen Aufsuchen der Wohnadresse des Opfers erfolgte Deponieren von Beuteln mit Hundekot ebensowenig eine Tathandlung darstellt wie das Anhupen des Opfers bei einem (zufälligen) Zusammentreffen im Straßenverkehr oder eine von diesem als unangebracht empfundene Verhaltensweise des Angeklagten bei (zufälligen) Begegnungen im öffentlichen Raum in **.
Die sich auf diese nicht tatbildlichen Verhaltensweisen beziehenden Rechtsmittelausführungen in der Schuld und der Nichtigkeitsberufung bedürfen daher keiner Entgegnung. Namentlich betrifft dies (auch) die unter der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Umstände (BS 5).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2, 2. Satz StPO).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und damit verbunden die Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung (ON 5.5 und 18, 2ff) – der (zusammengefasst) das zumindest viermal wöchentliche Befahren der Straße, in der sich das Wohnhaus des Opfers befindet, einräumte, aber sich in objektiver und subjektiver Hinsicht mit Verweis auf seinen im Haus seines Bekannten D* angemeldeten Zweitwohnsitz in ** und das Befahren der Straße zur Erreichung eines Hofladens, nicht schuldig fühlt, - sind gestützt auf die im Urteil angeführten Zeugenaussagen, den durchgeführten Ortsaugenschein und die Erhebungen zur Brotbestellung im Hofladen unbedenklich und gut nachvollziehbar.
Die Sachverhaltsannahmen stützte das Erstgericht maßgebend auf die unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks als glaubhaft erachteten Angaben des Opfers B* C* (ON 5.9, ON 18, 5f), dass der Angeklagte auch nach der diversionellen Erledigung des wegen beharrlicher Verfolgung zu ihrem Nachteil geführten Strafverfahrens im Oktober 2021 ihre räumliche Nähe aufsuchte und dazu mit 19. April 2022 einen Nebenwohnsitz im Haus seines Bekannten (D*) unweit ihrer Wohnadresse anmeldete (ON 5.2, ON 20), wobei sich in dem von ihm vermeintlich bewohnten Zimmer anlässlich des Ortsaugenscheins keinerlei persönliche Habseligkeiten befanden. Die Schilderungen der Genannten stehen im Einklang mit den überzeugenden Deponaten der Zeugin E* C* zur Verfolgung mit dem Pkw (ON 18,10), des Zeugen F* (ON 7.5; ON 18,11f), sowie der Zeuginnen G* (ON 7, 4, ON 18, 13f) und H* (ON 7.7 und ON 18, 10f) jeweils zu langsamen Vorbeifahrten des Angeklagten bzw zu dessen Zufahren zur Wohnhausanlage. Damit, dass der im Jahr ** geborene Zeuge D* seine Aussage zum tatsächlichen Aufenthalt des Angeklagten in seinem Haus in ** im Verfahrensverlauf im Sinne der Verantwortung des Angeklagten änderte und mit den dem Angeklagten (neben dem Zweitwohnsitz einen weiteren Vorwand für ein [bereits zufahrtstechnisch nicht erforderliches] Vorbeifahren an der Wohnadresse des Opfers liefernden) immer persönlich durch Hinterlegen eines Zettels beim Hofladen vorgenommenen Brotbestellungen hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und in überzeugender Weise wegen tatsächlicher Nichtbenützung des ihm von D* zur Verfügung gestellten Raums und naheliegender alternativer Möglichkeiten zur Brotbestellung (wie Telefonaten) zutreffend auf ein verschleiertes Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers geschlossen (US 5f).
Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS
Daran Bedenken zu wecken, gelingt dem Angeklagten nicht. Soweit er die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und des Zeugen dadurch zu erschüttern trachtet, dass die belastenden Angaben von B* C* darauf zurückzuführen seien, dass sie „ aus Unmut oder der wahnhaften Vorstellung, verfolgt zu werden “, zufällige Begegnungen (mit ihm in **) „ akribisch aufgeschrieben “, und Nachbarn wörtlich von „ ihrem Stalker, der ihr nachstelle “ erzählt habe, worauf diese erst „ aufmerksam “ geworden wären, weshalb es nicht weiter verwunderlich sei, dass aufgrund der entsprechenden Sensibilisierung von Familie oder Nachbarn hinter jeder Beobachtung eines Fahrzeuges mit ** Kennzeichen eine Tathandlung des Angeklagten vermutet wurde, ist darauf zu verweisen, dass nicht nur das Opfer, sondern vor allem die weiteren Zeugen die dargestellten Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten machte(n) und ihn dabei erkannten oder ihn anhand seines Fahrzeugs identifizierten. Seine Erklärungen hinsichtlich des Aufenthalts in ** und insbesondere in der ** lehnte das Erstgericht mit zutreffender Begründung, dass die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes und der Brotkauf dort nur erfolgten, um seine Anwesenheit im unmittelbaren Lebensumfeld des Opfers zu rechtfertigen, ab. Worin eine Unwahrheit in den im Rechtsmittel zitierten Aussagen der Zeugin B* C* liegen sollte, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar.
Der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) ist voranzustellen,dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes die Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts voraussetzt und demnach den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen hat (RIS Justiz RS0099724)
Die Rechtsrüge, die das Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite behauptet, ignoriert die getroffenen Konstatierungen (US 3 ff). Das festgestellte fortgesetzte Verhalten über eine längere Zeit bringt ein wesentliches Unrechtselement des Stalkings, nämlich die Beharrlichkeit zum Ausdruck. Typisch für die Beharrlichkeit ist die hartnäckige Fortsetzung des Verhaltens trotz Rückschlägen und Misserfolgen ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 107a Rz 8). Warum im konkreten Fall die Fortsetzung des inkriminierten Verhaltens durch den Angeklagten trotz erfolgter Verfahrensführung und diversioneller Beendigung als Beleg für Beharrlichkeit nicht einbezogen werden sollte, erklärt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar.
Auch ist es – den Berufungsausführungen entgegen – bei vorsätzlichen körperlichen Annäherungen nicht wesentlich, ob das Opfer diese (fallbezogen nicht alle) selber wahrgenommen hat oder es vom Umfeld – wie vom Angeklagten beabsichtigt (US 5 oben) – darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Annäherung erfolgte, da beides für das Opfer gleich belastend ist ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 107a Rz 15 und 16).
Die Subsumtion als Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107 Abs 1 StGB erweist sich auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen (unbedenklichen, entscheidenden) Konstatierungen daher als rechtsrichtig.
Auch die Strafberufung hat keinen Erfolg.
Strafbestimmend ist § 107a Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) ist der lange über die Erfüllung des Tatbilds hinausreichende Tatzeitraum.
Mildernd ist hingegen der bisher ordentlicher Lebenswandel des Angeklagten und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, zu werten, wobei sein mit 60 Jahren fortgeschrittenes Lebensalter diesem Milderungsgrund höheres Gewicht verleiht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Maß nehmend am Gewicht der Tat, den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial und generalpräventiver Erfordernisse erweist sich die vom Erstgericht mit vier Monaten ausgemessene Freiheitsstrafe als tat und schuldangemessen und ist der angestrebten Herabsetzung nicht zugänglich.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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