13Ns62/19z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StPO, AZ 9 U 212/19x des Bezirksgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0129146).