Im Anwendungsbereich der StPO besteht - wie der Gesetzestext (§§ 198 Abs 1, 199 StPO ["hat"]) und die Einordnung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) deutlich machen - bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (Rechts-)Pflicht zur Diversion.
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