RS0096626 – OGH Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 198 Abs 1 StPO ist es grundsätzlich Aufgabe des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung den Beschuldigten zu vernehmen. Wird diese Aufgabe an Organe auswärtiger Sicherheitsbehörden übertragen, dann kann eine solche Vorgangsweise nicht als Begründung für eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit dienen.