JudikaturOGH

RS0123346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

§ 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.

Rückverweise