JudikaturOLG Linz

8Bs22/15i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2015

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Engljähringer und den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen A***** S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 26. Jänner 2015, 29 Hv 52/14m-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im aktuellen Hauptverfahren legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem 23-jährigen Angeklagten drei, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumierte Taten zur Last.

Demnach habe A***** S***** in Salzburg A***** T***** in wiederholten Angriffen mit einer Körperverletzung sowie einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. am 23. Oktober 2014 durch die gegenüber M***** T***** telefonisch getätigten Äußerungen, er werde in den nächsten Tagen zu Frau T***** ins Büro gehen, um ihr etwas anzutun; er werde auch ihr Büro verwüsten;

2. durch die gegenüber J***** G***** getätigten telefonischen Äußerungen, nämlich

a. am 22. Oktober 2014, er werde das Büro von Frau T***** kurz und klein schlagen und der Frau T***** etwas antun,

b. am 24. Oktober 2014, er werde das Büro der A***** T***** kurz und klein schlagen und sie schlagen; es sei ihm auch egal, dass er dafür ins Gefängnis gehen müsse (ON 3).

Nach Befassung der Anklagebehörde (S 1f in ON 1) stellte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 4) das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 204 Abs 3 letzter Satz iVm § 199 StPO vorläufig ein.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5), jedoch ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Voranzustellen ist, dass der bekämpften Entscheidung die Eigenschaft eines – im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein von der Anklagebehörde anfechtbaren – Beschlusses iSd § 209 Abs 2 (zweiter Satz) StPO zukommt: Ausgehend vom unmissverständlichen Willen der Verfasser des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 (BGBl I 2014/71), analog zu den Verfahrensbestimmungen für die diversionellen Maßnahmen einer Probezeit (§ 203 StPO) oder gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) sowie im Bereich des SMG (§§ 35, 37) gleichermaßen für den Tatausgleich einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung mit der Zuweisung des Falls an einen Konfliktregler zu ermöglichen (ErlRV 181 BlgNR XVI. GP 3), sprechen nämlich weder der Gesetzeswortlaut noch teleologische oder systematische Erwägungen dafür, die umstrittene erstrichterliche Einstellungsverfügung gemäß § 204 Abs 3 letzter Satz StPO als bloß verfahrensleitende iSd § 35 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO oder aber als in diesem Prozessstadium nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 86ff StPO auch an den Angeklagten und an das Opfer zuzustellenden Beschluss zu deuten (vgl Schroll in WK-StPO § 209 Rz 6). Aus dieser Warte konnte daher der Umstand nicht schaden, dass die beschwerdeverfangene Ausfertigung entgegen § 86 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (12 Os 31/14x; 11 Os 114/12t).

Soweit nun die Anklagebehörde kritisiert, die vom Erstgericht in Aussicht genommene Diversionsform sei nach Lage der Dinge ungeeignet, weil eine Konfliktaufarbeitung in Gestalt eines Tatausgleichs „aufgrund des gegebenen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Opfer und dem Täter“ sowie mangels jeglicher persönlichen Nahebeziehung zwischen diesen weder sinnvoll noch möglich sei, ist ihr zu erwidern, dass sie mit dieser Argumentation den Rahmen zulässiger Anfechtung verlässt. Denn (auch) der Staatsanwaltschaft kommt kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Anordnung einer bestimmten Art der diversionellen Erledigung, sondern ein Beschwerderecht (bloß) zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken (12 Os 84/12p).

In dem Licht spricht nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichts der Gesetzeswortlaut in § 204 Abs 1 StPO idF BGBl I 2014/71 aber keineswegs, wie solches jedoch in der Begründung des bekämpften Beschlusses anklingt, zur Sichtweise, dass das Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen des § 198 StPO allgemein erst im Rahmen der Beschlussfassung über eine endgültige Verfahrenseinstellung überblickt werden dürfte. Im Besonderen übergehen zudem die Einwände der Beschwerdeführerin, die ihre ablehnende Haltung zur beabsichtigten Maßnahme hauptsächlich mit Präventionshindernissen untermauert, dass speziell der Tatausgleich breiten Raum dafür lässt, zumindest eine Reihe der nach derzeitiger Aktenlage gewiss vorhandenen negativen Prognosefaktoren im Verlauf einer professionellen Konfliktregelung noch zu eliminieren. Denn derartige präventive Diversionshindernisse sind anhand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Beschuldigten (Angeklagten) erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen, und zwar – wie im Folgenden näher zu erläutern sein wird – im Licht der Erkenntnis, dass intervenierende sozialkonstruktive Diversionsmaßnahmen künftiger Delinquenz oftmals besser entgegensteuern können als ein Schuldspruch mit bedingt nachgesehener Strafe ( Schroll aaO 198 Rz 33 mzH).

Gemäß §§ 198f StPO haben Staatsanwaltschaft und Gericht nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch (beispielsweise) im Hinblick auf einen Tatausgleich (§ 204 StPO) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken; ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch – soweit hier von Interesse – nur zulässig, wenn die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre. Bei einem hinreichend geklärten Sachverhalt sollen also vor allem im Bereich der Bagatellkriminalität und darüber hinaus (sofern kein Fall schwerer Kriminalität vorliegt) beim erstmals Beschuldigten in einem weitgehend formfreien, vereinfachten Strafverfahren anstelle der Geld- oder Freiheitsstrafe alternative, zumeist beschuldigtenorientiert wirkende Maßnahmen zum Einsatz kommen und unerwünschte, unnötige Stigmatisierungseffekte vermieden werden ( Schroll aaO Vor §§ 198-209b Rz 1). Dabei eröffnet gerade die intervenierende Diversion ein vielfältiges Spektrum von Reaktionsalternativen, bei denen das Opfer der Straftat im Regelfall verstärkt einbezogen und vor allem der Strafzweck der Wiedergutmachung hervorgehoben wird. Diese Erledigungsform kann darüber hinaus besser auf individuelle Defizite des Beschuldigten eingehen und gleichzeitig die massivste Gegenmaßnahme der Gesellschaft zur Abwehr von sozial unerträglichem Fehlverhalten, also die Geld- und Freiheitsstrafe, für gravierende Fälle oder aber für Wiederholungstäter aufsparen und damit das dem Strafrecht innewohnende Ultima-Ratio-Prinzip betonen ( Schroll aaO Rz 14 mH).

Das spezifische Anliegen eines Tatausgleichs ist es, die durch eine Straftat regelmäßig verursachte soziale Konfliktsituation aufzulösen und den Rechtsfrieden mit dem vorangigen Ziel wiederherzustellen, beim Beschuldigten einerseits die Einsicht in das Unrecht der ihm unterstellten Tat und anderseits die Bereitschaft zu fördern, sich mit ihren Ursachen auseinanderzusetzen, um Delinquenz begünstigende Verhaltensweisen künftig zu unterbinden. Der Tatausgleich als vor allem opferorientierte Diversionsform belastet den Beschuldigten in erheblichem Ausmaß; im Unterschied zum herkömmlichen Prozess muss er sich einer inhaltlichen Konfrontation mit dem ihm gegenüber (im geschützten Rahmen des vom Konfliktregler in Mediationsform begleiteten Ausgleichsgesprächs) gestärkten Tatopfer stellen, dem allein schon kraft des Zustimmungserfordernisses für das Gelingen des Ausgleichs eine besondere Verfahrensposition zukommt. Auf diese Weise gerät der Beschuldigte sowohl in Bezug auf seine Leistungsanbote als auch im Hinblick auf ein von ihm gefordertes, geändertes und künftige Auseinandersetzung vermeidendes Verhalten unter entsprechenden Druck; zum Gelingen des Ausgleichs ist überdies eine intensive Beschäftigung mit bisherigen problematischen Verhaltensmustern notwendig. In dem Sinn orientieren sich allgemein die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Beschuldigten freiwillig übernommenen Verpflichtung, welche den Warnzweck der Strafe sicherstellt, erforderlichenfalls in Verbindung mit resozialisierenden Maßnahmen (zB Bewährungshilfe, Übernahme von sozial integrierend wirkenden Verpflichtungen), die damit dem Besserungszweck genügen, eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf ihn nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass dieses Anwendungshindernis von vornherein nur in besonderen Ausnahmefällen schlagend werden kann. Der in dem Zusammenhang nach außen hin sichtbar werdende Interessenausgleich fördert wiederum die Akzeptanz dieser Reaktion durch die Bevölkerung; er signalisiert zugleich Normbestätigung und unterstreicht damit die generalpräventiven Belange des Strafrechts. Obgleich also diese Diversionsmöglichkeit in § 198 Abs 1 StPO nur als eine von vier Varianten aufgezählt ist, zeigt die Hervorhebung der Interessen des Tatopfers (§ 206 Abs 1 StPO), dass der Konfliktregelung als der opferorientierten diversionellen Maßnahme eine herausragende Stellung zukommt. Dafür spricht nachdrücklich die jüngste Gesetzesnovelle. Die befriedende, konfliktauflösende Wirkung einer von geschulten Mediatoren begleiteten Auseinandersetzung mit den eigenen, zur Straftat führenden, konfliktträchtigen Verhaltensweisen und der Situation sowie der Befindlichkeit des Opfers, welches übergreifende Ziel sich nicht immer verlässlich durch bloße Schadensgutmachung oder sonstigen Tatfolgenausgleich erreichen lässt, indiziert somit stets dann einen Vorrang des Tatausgleichs gegenüber anderen diversionellen Maßnahmen, wenn bei Straftaten mit einem bekannten Opfer eine Konfliktsituation zumindest nicht ausgeschlossen erscheint ( Schroll aaO § 198 Rz 35 und Rz 41 und § 204 Rz 1 f mwN).

Vor diesem Hintergrund ist derzeit aber den (per se nachvollziehbaren) Bedenken der Beschwerdeführerin, die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen, nämlich das mehrfache telefonische Deponieren von gefährlichen Drohungen gegen Mitarbeiter einer karitativen Einrichtung aus Unzufriedenheit mit deren Betreuungsleistung deuteten auf eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie und ein erhöhtes Gefährdungspotential für die in solchen Institutionen Tätigen hin, außerdem stünden sowohl die Tatwiederholung als auch die fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten und die Bagatellisierung des eigenen strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit dies von ihm überhaupt zugestanden werde, einer diversionellen Erledigung aus spezial- (vgl Schroll aaO § 198 Rz 37 mH) und generalpräventiven Erwägungen entgegen, einzuwenden, dass das professionelle Konfliktregelungssetting durchaus ein geeignetes Forum bieten kann, um jene Punkte anzusprechen und aufzuarbeiten. Denn Beschuldigter und Tatopfer müssen aus Anlass des Diversionsanbots über die durchaus komplexe Ausgangslage des § 204 Abs 1 und Abs 2 StPO eingehend informiert werden ( Schroll aaO § 204 Rz 11). Da im Übrigen der Täter-Opfer-Ausgleich zwar die wichtigste, aber nicht die einzige Form des Tatausgleichs ist, käme ein solcher – entgegen dem Beschwerdehinweis auf ein (aktuell indes nicht erschließbares) charakteristisches Subordinationsverhältnis zwischen A***** T***** und dem Angeklagten – selbst bei Straftaten gegen die Staatsgewalt grundsätzlich in Betracht ( Schroll aaO Rz 10 mwN). Und dass der Angeklagte in der Anzeige vorerst noch keine Bereitschaft für eine Verantwortungsübernahme signalisierte, schließt die beabsichtigte Maßnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig aus, zumal die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise in der Regel die geforderte Verantwortungsübernahme indiziert. Vielfach kann sich nämlich eine diesem Erfordernis entsprechende Haltung des Beschuldigten erst im Zuge eines in Aussicht genommenen Tatausgleichs (oder einer sonstigen Diversionsmaßnahme) manifestieren ( Schroll aaO § 198 Rz 36 mwN).

Die angestrebte Erledigung vermag nach derzeitigem Akteninhalt auch weder der Aspekt eines nicht hinreichend geklärten Sachverhalts noch jener schwerer Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO zu hindern: Wenngleich die (im Verdachtsbereich) an drei aufeinanderfolgenden Tagen wiederholten Drohanrufe gegenüber Mitarbeitern einer karitativen Einrichtung den Handlungs- und Gesinnungsunwert der inkriminierten Taten, isoliert betrachtet, über das durchschnittliche Maß hinausheben, so kann doch im Licht der schlüssigen Angaben der A***** T*****, sie, ihre Mitarbeiter und Berufskollegen seien „einiges gewöhnt“, ihnen würde öfters von ihren Klienten „gedroht“, dies passiere jedoch meistens unüberlegt in einem Erregungszustand und damit sei die Sache dann auch erledigt; beim Angeklagten habe sie jedoch ein sehr ungutes Gefühl, weil er mehrmals bei der Einrichtung Ö***** gedroht habe (S 35 in ON 2), nicht völlig aus dem Blickfeld rücken, dass sich hier (insbesondere auch) die subjektive Tatseite erst aus der mutmaßlichen Tatwiederholung ableiten lässt. Im gegebenen Zusammenhang stützt zudem die Aussage der J***** G***** (S 25 in ON 2), der Angeklagte habe bei seinem ersten Telefongespräch mit ihr ihre Hilfe bezüglich einer Wohnung verlangt und sie aufgefordert, sie (G*****) solle mit Frau T***** telefonieren, als sie (G*****) ihm mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht helfen könnten, habe der Angeklagte die berichteten Drohungen gegen Frau T***** geäußert, woraufhin sie (G*****) angesichts der Vehemenz der geschilderten Äußerungen – beide Male – im Anschluss sofort A***** T***** angerufen und ihr mitgeteilt habe, was der Angeklagte zu ihr gesagt habe, gesteigert (vgl Schroll aaO Rz 3 mwN) die Annahme, dem Angeklagten sei es bei den angelasteten mittelbaren Drohungen (auch) darauf angekommen, dass diese an A***** T***** weitergeleitet würden (14 Os 132/05a; Schwaighofer in WK-StGB 2 § 107 Rz 7 mwH). Davon unabhängig spricht die aktuelle Sachverhaltskonstellation, in der sich die offenkundig miteinander beruflich vernetzten Zeuginnen situativ veranlasst sahen, die berichteten, als bedrohlich eingestuften Äußerungen des Angeklagten unverzüglich A***** T***** zur Kenntnis zu bringen, qualifiziert dafür, dass sich die mutmaßlichen Übelsankündigungen auf eine im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB tatbildliche Sympathieperson der jeweiligen Erklärungsempfängerinnen bezogen ( Jerabek/ Reindl-Krauskopf/Schroll in WK-StGB 2 § 74 Rz 27 mH; Fabrizy StGB 12 § 74 Rz 12 mH). Bei Delikten, wie hier, mit geringen Strafobergrenzen ist schließlich in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen ist als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (12 Os 100/12s; RIS-Justiz RS0122090 [T7]).

An der erstrichterlichen Einschätzung ist daher im Ergebnis nicht zu rütteln.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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