10Bs356/24i – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 9. April 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt DI Dr. Benda über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2024, GZ **-30, zu Recht erkannt:
Spruch
Auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB schuldig erkannt, nach § 233 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die sichergestellten totalgefälschten 10-Euro-Banknoten eingezogen.
Demnach hat A* B* ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 7. August 2023 bzw. am 12. November 2023 in ** nachgemachtes Geld, nämlich acht totalgefälschte 10-Euro-Banknoten mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (die insoweit nicht ausgeführt wurde [s. aber die Rechtsmittelanmeldung in ON 28.1, 2]) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Sie strebt ihren Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zumindest jedoch die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an (ON 31).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will. Auf ihre wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Ihre Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld reüssiert nicht.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4 f) vorgenommen.
Fest steht (und zwar schon aufgrund des täuschend echten äußeren Erscheinungsbildes der „Banknoten“ in Verbindung mit dem nur auf der Rückseite in kleiner Schrift und vom Hintergrund farblich kaum abgesetzten Vermerk „COPY“ [s. Lichtbilder in ON 2.9 und ON 7.7]), dass es sich bei den am 7. August 2023 (bei der Tochter der Angeklagten) und am 12. November 2023 (in der Wohnung der Angeklagten) sichergestellten insgesamt acht 10-Euro-Scheinen um (verwechslungsfähiges) nachgemachtes Geld handelt.
Davon ausgehend stützte das Erstgericht die Sachverhaltsannahmen zu dessen Besitz durch die Angeklagte plausibel auf den (durch Skizzen und Lichtbilder [ON 7.8] iVm den unbedenklichen Deponaten des Zeugen BI C* [ON 29, 2 ff] belegten] Auffindungsort der Falsifikate, die (am 12. November 2023) in einer auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer der Angeklagten befindlichen Einkaufstasche bzw. (am 7. August 2023) in einer von der Tochter der Angeklagten bei einem Ladendiebstahl mitgeführten Einkaufstasche sichergestellt wurden, und den Amtsvermerk ON 2.13, wonach die Angeklagte telefonisch gegenüber BI C* angegeben habe, ihre Tochter habe diesen Geldschein, bei dem es sich um „Poker-Spielgeld“ handle, von ihr erhalten. Dabei setzte es sich gut nachvollziehbar auch mit den Angaben des Zeugen D* B* zur (von ihm vorgenommenen) Bestellung der Falsifikate im Internet sowie der jeweiligen Verwahrung der ihm gehörigen Fahrnisse (sowohl nach seinem Auszug aus der anschließend von der Angeklagten bewohnten Mietwohnung in der E*, als auch nach deren gerichtlicher Räumung sowie in der am 12. November 2023 durchsuchten Mietwohnung der Angeklagten in der F* [ON 23, 7 ff]) auseinander und verwarf unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks die dies in Abrede stellenden Angaben der Angeklagten (ON 23, 3 ff; ON 29, 4) als nicht glaubhaft.
Ebenso intersubjektiv überzeugend ist fallbezogen die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite (auch in Ansehung des erweiterten Vorsatzes, dass das nachgemachte Geld als echt und unverfälscht ausgegeben werde) aus dem objektiven Geschehensablauf (und dabei insbesondere dem Verwahren des Falschgelds in einer Einkaufstasche im Schlafzimmer und dessen teilweiser Übergabe an die Tochter). Denn aus den (teils nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesenen [ON 29, 5]) Aussagen der Zeugen D* B* (ON 19.4; ON 23, 7 ff) und G* (ON 19.5) ergibt sich, dass der Erstgenannte die von ihm im Internet bestellten nachgemachten 10-Euro-Banknoten (in Form eines in einem Kuvert befindlichen, mit Folie umwickelten „Packerls“ von ca. 3 Zentimetern Höhe; ON 23, 8 und 9) bei seinem Auszug aus der Wohnung in der E* in einer kleinen schwarzen Tasche in einem Karton dort zurückließ, die Gerichtsvollzieherin anlässlich der Räumung dieser Wohnung in Müllsäcken und Damenhandtaschen insgesamt 37 Stück dieser Falsifikate vorfand (ON 19.5, 3 iVm ON 19.7) und abnahm und schließlich D* B* die geräumten Fahrnisse beim Räumungsunternehmen „auslöste“ und in die (neue) Wohnung der Angeklagten in der F* brachte, wobei er die ihm gehörigen, in zwei Kisten verwahrten Gegenstände in den dortigen Keller stellte (ON 23, 10). Bereits die von der Gerichtsvollzieherin beschriebene Auffindesituation anlässlich der Zwangsräumung, aber auch jene bei der Durchsuchung am 12. November 2023 (nämlich die Aufbewahrung des Falschgelds in einer einer hauptsächlich „Damensachen“ enthaltenden Einkaufstasche auf einem Kasten im Schlafzimmer der Angeklagten), spricht daher für ein gezieltes Entnehmen der Falsifikate aus den dem D* B* zuzuordnenden Kisten im Keller und deren Verteilen auf per se für den Einsatz außerhalb des eigenen Wohnbereichs bestimmte Hand- bzw. Einkaufstaschen durch die Angeklagte. Dies im Verein mit den Hinweisen auf die Verwendung dieser Taschen durch eine Frau, dem täuschend echten Aussehen der Falsifikate und dem Fehlen von Spielen in den durchsuchten Räumlichkeiten, für die „Poker-Spielgeld“ benötigt würde (ON 7.2, 4) bzw. die mangelnde Einsatzmöglichkeit eines einzigen Scheins bzw. einiger weniger Scheine zu Spielzwecken spricht (trotz der leugnenden Einlassung) für den Vorsatz der Angeklagten, dass das von ihr besessene nachgemachte Geld als echt und unverfälscht ausgegeben werde.
Daran Bedenken zu wecken gelingt der Berufungswerberin nicht.
Das Vorbringen, die Angeklagte sei nur Mieterin jener Wohnung gewesen, in der ihr Bruder das Falschgeld zurückgelassen habe, vermag die Konstatierungen zu ihrem Besitz dieser Falsifikate nicht in Zweifel zu ziehen. Tatbildmäßiger Besitz iS des § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB entspricht nämlich der von der Judikatur zu § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG entwickelten Begriffsbildung iS eines Gewahrsams (RIS-Justiz RS0088330), also der tatsächlichen unmittelbaren Sachherrschaft verbunden mit der Möglichkeit, über das Falsifikat tatsächlich zu verfügen (wobei bloßer Mitgewahrsam genügt), und mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten ( Schroll in WK 2StGB § 233 Rz 15/1 mwN). Fallbezogen ist unstrittig, dass die Angeklagte die am 12. November 2023 durchsuchte Wohnung tatsächlich (gemeinsam mit ihrer Tochter) bewohnte. Die an diesem Tag sichergestellten sieben Falsifikate wurden – was sich aus vor Ort unmittelbar angefertigten Lichtbildern und einer Skizze (ON 7.8, insbesondere 1 bis 6) iVm den Angaben des BI C* (ON 29, 4) unbedenklich ergibt – im Schlafzimmer der Angeklagten (die Tochter verfügt über ein eigenes Zimmer; s. ON 7.8, 7 bis 9) in einer auf dem Schrank deponierten Einkaufstasche (in der sich „hauptsächlich Damensachen“ befanden [ON 29, 4]), gefunden. Die Angeklagte gestand weiters zu, vom Vorhandensein von Falschgeld (auch wieder) in dieser Wohnung gewusst zu haben (wenngleich sie die Kenntnis vom genauen Aufbewahrungsort in Abrede stellte; ON 23, 4 und 6). Warum sie demnach keine (zumindest Mit-)Gewahrsame an den Falsifikaten gehabt haben sollte, erklärt die Berufung nicht nachvollziehbar. Insbesondere kommt es bei dieser Sachlage entgegen dem Rechtsmittel nicht darauf an, „wer wie und wann die Geldscheine [gemeint: von der zwangsgeräumten Wohnung in der E* in die Wohnung in der F*] umgeräumt hat“. Nicht entscheidend – iS des Begriffs zivilrechtlichen Eigentums – ist weiters, ob die Einkaufstasche, in der am 12. November 2023 sieben nachgemachte 10-Euro-Banknoten gefunden wurden, der Angeklagten oder ihrer Tochter „gehört“. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob jene Einkaufstasche, die die bei einem Ladendiebstahl betretene Tochter der Angeklagten am 7. August 2023 bei sich hatte, jene ist, in der am 12. November 2023 sieben weitere Falsifikate sichergestellt wurden. Dass (wie freilich erstmals im Rechtsmittel vorgebracht wurde) die Angeklagte die nachgemachten Banknoten zum Tapezieren des Kellers verwenden wollte, spräche schließlich – die Richtigkeit der Behauptung vorausgesetzt – gerade nicht gegen einen (damit argumentativ in Abrede gestellten) „Besitzwillen“.
Entgegen dem Rechtsmittel besteht auch kein Zweifel daran, dass die Angeklagte in Ansehung der objektiven Tatbildmerkmale (hier: „Besitz von nachgemachtem Geld“) vorsätzlich handelte. Schon ausgehend von ihren eigenen Angaben wusste die Angeklagte, dass es sich bei den in Rede stehenden 10-Euro-Banknoten nicht um echtes, sondern um nachgemachtes Geld handelte, bezeichnete sie dieses doch selbst (und zwar bereits anlässlich ihrer informellen Befragung durch BI C* am 7. August 2023 [ON 23, 4]) als „Spielgeld“. Zudem hatte sie von den mit dem Besitz dieser Falsifikate verbundenen strafrechtlichen Implikationen spätestens seit dem Zeitpunkt sogar ausdrücklich Kenntnis, als D* B* ihr von dem infolge der Sicherstellung von 37 Falsifikaten am 7. Februar 2023 im Zusammenhang mit der Zwangsräumung der Wohnung E* wider ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren berichtete (ON 23, 5 f). Wenn in diesem Zusammenhang weiters die Richtigkeit des Aktenvermerks ON 2.13 (mit der aus den Akten nicht nachvollziehbaren Behauptung „unterschiedlicher Auffassungsmerkmale für die Verfassung eines Resümee-Protokolls ... bei Telefonaten … während eines turbulenten Ereignisses“) in Zweifel gezogen wird, übergeht die Rechtsmittelwerberin die vom Erstgericht als glaubhaft beurteilten gleichlautenden und (auch) insoweit sehr klaren Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen einvernommenen BI C* (ON 29, 2 f, 4 und 5). Soweit sich die Berufungsausführungen weiters gegen in den Urteilsgründen enthaltene Aussagen zum Wissen der Angeklagten um die Verwechslungstauglichkeit der Falsifikate (US 3 zweiter Absatz) richten, verfehlen sie von vornherein ihr Ziel. Denn die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld (vgl. RIS-Justiz RS0095642), ist eine Rechtsfrage (vgl. 13 Os 134/10w), weshalb sie nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes sein kann (14 Os 132/21z mwN).
Zur Ableitung des erweiterten Vorsatzes („dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde“) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, denen die Berufung mit Spekulationen über ein (nicht entscheidendes oder erhebliches) „Verteilen der Geldscheine durch das Personal der Umzugsfirma“ und die „Neugierde Minderjähriger“ nicht Substantielles entgegensetzt.
Zusammengefasst gelingt es der Berufung daher weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung der vorgebrachten Argumente, Zweifel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf gegründeten Feststellungen (insbesondere auch zur subjektiven Tatseite) zu wecken.
Zur von der Berufungswerberin angestrebten Einvernahme ihrer Tochter H* B* als Zeugin, um sie zu befragen, „mit welcher Tasche sie mit dem Falschgeld erwischt worden ist, wie sie zu den Geldscheinen gekommen ist, ob sie den Keller nach diesen Scheinen durchwühlt hat, ob die Wohnung in dem Zustand war, wie sie die Gerichtsvollzieherin gesehen hat, ob sie sich dort der Geldscheine bedient hat, ob ihr von der Mutter mitgeteilt worden ist, dass die Geldscheine nicht verwenden kann“, da dies notwendig sei, „um allenfalls eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu erhalten“ (ON 31 7 f), sah sich das Berufungsgericht nicht veranlasst. Denn soweit die von der Rechtsmittelwerberin in Aussicht genommenen Fragen überhaupt entscheidende oder erhebliche Tatsachen ansprechen, verfolgt die Beweisführung bloß das Ziel, abzuklären, ob von der Einvernahme dieser Zeugin (der zudem nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO das Recht auf Aussagebefreiung zukommt) eine weitere Aufklärung zu erwarten ist. Dies aber läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0118123). Da der Angeklagten fallbezogen der Besitz (und nicht die Weitergabe) nachgemachten Geldes zur Last liegt, kann insbesondere auch dahinstehen, ob sie das am 7. August 2023 sichergestellte Falsifikat ihrer Tochter (und wenn ja mit welchem Bemerken) gab oder ob diese die – wie die idente Prüfnummer auf der Rückseite zeigt (s. Lichtbilder in ON 2.9,3 und ON 7.7, 4) aus derselben „Serie“ stammende – Fälschung aus dem in der (zumindest Mit-)Gewahrsame der Angeklagten stehenden „Vorrat“ eigenmächtig entnahm.
Die Subsumtion als das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB erweist sich auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen daher als rechtsrichtig.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 233 Abs 1 StGB mit infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB (zwingend; RIS-Justiz RS0133600) erweiterter Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren.
Erschwerend ist, dass die Angeklagte – weil durch § 233 StGB auch das Vermögen (des arglosen Empfängers von Falsifikaten) mitgeschützt ist ( Schroll in WK 2StGB § 233 Rz 2) – schon acht Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Trotz Vornahme der Strafschärfung nach § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot) als erschwerend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091527).
Mildernd ist fallbezogen kein Umstand.
Inwiefern eine „Verkettung“ von (im Rechtsmittel näher beschriebenen, dem Inhalt nach allenfalls die Schuldfrage betreffenden) „Umständen“ und die Behauptung der nicht wortgetreuen Formulierung des Amtsvermerks ON 2.13 bei der Strafbemessung zu Gunsten der Angeklagten wirken sollen, erklärt die Berufung nicht nachvollziehbar.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf spezial- wie generalpräventive Aspekte die Verhängung einer (vom Erstgericht bereits ausgemessenen) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten tat- und schuldangemessen.
Der Verhängung einer (teilweise oder zur Gänze) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe stehen mit Blick auf das massiv einschlägig belastete Vorleben der Angeklagten spezialpräventive Hindernisse entgegen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.