Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen I* S* und * T* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. November 2025, GZ 37 Hv 114/25m 105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden I* S* (I./ 1./ bis 4./) und * T* (II./1./ bis 6./) jeweils der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie in V* und andernorts eine längere Zeit hindurch, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, gegen ihre unmündigen Kinder L* S*, geboren am * 2009 (unmündig bis zum * 2023), M* S*, geboren am * 2012, und Y* S*, geboren am * 2021, fortgesetzt Gewalt durch körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährliche Drohungen ausgeübt, was wiederholt Hämatome zur Folge hatte, und zwar
I./ I* S*, indem er
1./ L* S* von 2013 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesäß versetzte sowie mit der flachen Hand oder Faust und gelegentlich mit einem Holzstock gegen Arme, Beine oder Rücken schlug;
2./ M* S* von 2016 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesäß versetzte sowie mit der flachen Hand oder Faust und gelegentlich mit einem Holzstock gegen Arme, Beine oder Rücken schlug;
3./ Y* S* von 2022 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen sowie Schläge mit der flachen Hand auf das Gesäß versetzte, ihn am Kragen erfasste, schüttelte, aufs Sofa warf, würgte und ihm Faustschläge gegen die Schläfe versetzte;
4./ allen drei Kindern ab 2013 bis 31. Mai 2025 gegenüber etwa alle zwei bis drei Tage äußerte, er werde sie mit seinen eigenen Händen umbringen oder abstechen und die Leichen dann in den Inn werfen oder in die Heimat schicken;
II./ * T*, indem sie
1./ im Jahr 2013 L* S* eine heiße Pfanne gegen die Stirn drückte;
2./ im Jahr 2013 L* S*, nachdem diese sich den Arm gebrochen hatte, mehrere Schläge mit der flachen oder geballten Hand versetzte;
3./ L* S* von 2013 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich kraftvoll mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
4./ M* S* von 2016 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich kraftvoll mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
5./ Y* S* von 2022 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
6./ allen drei Kindern von 2013 bis 31. Mai 2025 gegenüber etwa alle zwei bis drei Tage äußerte, sie werde sie mit ihren eigenen Händen umbringen oder abstechen und die Leichen in den Inn werfen oder in die Heimat schicken.
[3]Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, „9a“ und 10 StPO gestützten, inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
[4]Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) der Sache nach einer Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 2a (iVm § 156 Abs 1 Z 2) StPO durch die Vorführung des über die kontradiktorische Vernehmung des M* S* (ON 46) aufgenommenen Videos behaupten (ON 104, 8 f), weil dieser die Kriminalpolizei ersucht habe, „bei der Verhandlung seiner Eltern anwesend sein zu dürfen“ (ON 97, 7), gehen sie von einer unrichtigen Prämisse aus. Denn M* S* hatte zuvor, über das ihm zustehende Aussagebefreiungsrecht (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO) belehrt, ausdrücklich angegeben, hievon Gebrauch zu machen (ON 46, 2; vgl auch ON 104, 9). Damit hat er jedoch unmissverständlich erklärt, sich der Aussage zu entschlagen, wozu er berechtigt war und woraus die Zulässigkeit der Verlesung seiner zuvor protokollierten Aussagen, aber auch der Vorführung des darüber aufgenommenen Videos folgt (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Seine nunmehr behauptete Aussagebereitschaft kann aus seinem nachträglich geäußerten Wunsch, bei der Hauptverhandlung (bloß) anwesend zu sein, nicht abgeleitet werden (vgl RISJustiz RS0117928 [T7]).
[5] In gleicher Weise wurden der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider auch durch die Abweisung (ON 104, 11 f) des pauschal und ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas auf „neuerliche Ladung des Zeugen [...] M* S*“ gerichteten Beweisantrags (ON 104, 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) verfiel auch der Antrag auf Ladung des Hausarztes * O* zum Beweis dafür, dass er keine Verletzungen bei den Kindern festgestellt habe, und zum Beweis dafür, dass dieser auch Krankenunterlagen sonstiger Ärzte vorrätig haben „könnte“, zu Recht der Abweisung (ON 104, 11), weil er nicht erklärte, warum die begehrte Vernehmung das behauptete Ergebnis, es habe zu keinem Zeitpunkt Übergriffe gegeben, erbringen sollte und inwiefern allenfalls fehlende Wahrnehmungen Rückschlüsse auf die Tatbegehung zuließen (RISJustiz RS0099453). Das weitere Beweisthema stellte bereits nach seiner Formulierung auf bloße Erkundungsbeweisführung ab (RISJustiz RS0116503).
[7] Das in der Beschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene ist verspätet und solcherart prozessual unbeachtlich (RISJustiz RS0099117).
[8]Weil der Antrag auf Einholung der Krankenunterlagen des Krankenhauses K* betreffend die Kinder (ON 104, 11) nur das Beweismittel, nicht jedoch das Beweisthema nannte, war seine Berechtigung unüberprüfbar und er solcherart unbeachtlich (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0099301).
[9] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht relativierende Angaben des Zeugen M* S* in Ansehung von Schlägen gegen ihn und * S* sehr wohl berücksichtigt (US 7 und 9), sodass Unvollständigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand mit Blick auf die übrigen Tathandlungen zum Nachteil dieser Opfer eine entscheidende Tatsache beträfe (siehe aber RISJustiz RS0106268).
[10] Soweit die gemeinsam ausgeführte Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) eine mangelnde zeitliche Konkretisierung der nach den Urteilsfeststellungen wiederholt und mehrfach während der bestimmten Tatzeiträume gesetzten Tathandlungen kritisieren, leiten sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565), inwiefern dies zur Tatbestandsverwirklichung geboten wäre und der fallbezogen erfolgten Subsumtion entgegen stünde (vgl RISJustiz RS0098659, RS0119552 [T19]; Lendl , WKStPO § 260 Rz 14).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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