Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Sutter und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*und eine andere Beschuldigte wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Dezember 2025, AZ ** (ON 59 der Ermittlungsakten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die über A* B* verhängte Untersuchungshaft aufgehoben und seine sofortige Enthaftung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
In dem zum AZ C* geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz wurde über den am ** geborenen A* B* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 2025 (ON 9) die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2025 wurde die Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht mehrerer Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (zu A), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (zu B), eines Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (zu C.1.) und eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu C.2.) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 23. Februar 2026 fortgesetzt (ON 59).
Dabei ging das Erstgericht vom dringenden Verdacht aus, der Beschuldigte habe zwischen 2021 und 2025 in **
A. D* B* und E* B* in mehreren Angriffen schwer am Körper zu verletzen versucht (§ 84 Abs 1 StGB), indem er ihnen mehrere Schläge mit einem Staubsaugermetallrohr auf die Fußsohlen versetzte;
B. nachgenannte Kinder in mehreren Angriffen vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, und zwar
1. E* B* und F* B*, indem er sie würgte;
2. E* B*, indem er ihr Schläge mit der Hand und mit Gegenständen gegen den gesamten Körper versetzte;
3. F* B*, indem er ihr Schläge mit dem Patschen auf den Rücken versetzte, wodurch sie Hämatome am Rücken erlitt;
C. F* B* mit Gewalt (2.) und durch gefährliche Drohung mit dem Tod (1.) zu Handlungen genötigt, und zwar
1. den Geschirrspüler auszuräumen, indem er ihr ein Messer vorhielt;
2. den neuen Code ihres Mobiltelefons bekanntzugeben, indem er sie bis zur Ohnmacht würgte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der der angenommene Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen bestritten und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls gegen gelindere Mittel, beantragt wird (ON 60.2).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach der Aktenlage ist derzeit (nur) vom dringenden Verdacht (im Sinn höhergradiger Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) auszugehen, der Beschuldigte habe zu nicht genau bekannten Zeitpunkten vor dem 13. Oktober 2025 in ** F* B*
1. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit den Hausschuhen auf den Rücken schlug, wodurch sie ein Hämatom erlitt;
2. durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Bekanntgabe des Entsperrcodes für ihr Mobiltelefon, genötigt, indem er sie bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit würgte;
3. durch die zu 2. dargestellte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt;
wobei er all dies ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Der Beschuldigte ist daher dringend verdächtig, die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 1. und 3.) und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 2.) begangen zu haben.
Diese Verdachtsannahme gründet auf nachstehenden Erwägungen:
F* B* und ihre Geschwister E* B* und G* B* haben im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmungen von ihrem Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht, sodass ihre früheren, den Beschuldigten belastenden Angaben nicht verwertbar sind (ON 33, 34 und 35). Ihre Mutter H*, die selbst als Beschuldigte geführt wird, verweigerte die Aussage (ON 2.1). Der Beschuldigte stellt die ihm angelasteten Taten in Abrede (ON 57).
Aus den Angaben der Zeugin I* (ON 47.8) lässt sich nachvollziehbar ableiten, dass ihr ihre Freundin F* B* zwar ganz allgemein davon erzählte, dass der Beschuldigte ihr „weh tut“, dabei jedoch nur einen Vorfall konkret schilderte. Dabei habe er ihr mit den Hausschuhen auf den Rücken geschlagen, wodurch sie ein Hämatom erlitten habe. Diese Aussage ist nach der Aktenlage glaubwürdig und geeignet, den zu Punkt 1. dargestellten dringenden Verdacht der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in objektiver Hinsicht zu begründen.
Die Zeugin J* (ON 47.4) gab an, dass ihr F* B* erstmals nach der Anzeigeerstattung am 13. Oktober 2025 davon erzählt habe, dass sie ihr Vater einmal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe. Dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, ist insofern glaubhaft, als F* B* auch gegenüber der Krisenpflegemutter K* diesbezügliche Angaben machte und dieser Zeugin gegenüber auch darlegte, dass der Beschuldigte damit bezweckt habe, sie zur Herausgabe ihres Handycodes zu veranlassen (ON 47.9 iVm ON 47.12). Hinzu kommt, dass sich aus den Angaben von L* (ON 47.6) ebenfalls ergibt, dass ihr F* B* – wenn auch nur andeutungsweise – von der dabei eingetretenen Bewusstlosigkeit erzählte, und dass bei der forensischen Auswertung einer Überwachungskamera im Wohnzimmer der Familie ein Bildausschnitt rekonstruiert werden konnte, auf dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte seine flach am Rücken liegende Tochter am Hals festhält (ON 47.10, 9). Insoweit ist daher – ungeachtet der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten – das Vorliegen des zu Punkt 2. und 3. dargestellten Verdachts der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB dringend indiziert.
Die Annahme, dass der Beschuldigte mit zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale handelte, lässt sich aus dem objektiven Geschehen ableiten.
Den Zeugenaussagen lassen sich zwar keine Tatzeitpunkte entnehmen; mit Blick auf das junge Alter des am ** geborenen Tatopfers und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass die Vorfälle bereits länger als drei Jahre zurückliegen würden, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Taten noch nicht verjährt sind.
Im Übrigen reichen aber die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht aus, um gegen den Beschwerdeführer den dringenden Verdacht weiterer strafbarer Handlungen zu begründen.
M* B* gab an, dass der Beschuldigte ihm mehrere Ohrfeigen versetzt und überdies ein oder zweimal den Fuß eines seiner Geschwister genommen und ihnen mit dem Metallrohr des Staubsaugers auf die Fußsohlen geschlagen habe (ON 5.11), wobei er diese Aussagen in der kontradiktorischen Vernehmung zurücknahm (ON 45). Auch wenn die ursprünglichen Angaben des Zeugen durchaus glaubhaft sind, G* B* bei seiner Untersuchung an der Gewaltambulanz ebenfalls angab, vom Beschuldigten mit einem Staubsaugerrohr auf die Fußsohlen geschlagen worden zu sein (ZV Dr. N* ON 47.3) und anzunehmen ist, dass M* B* seine ursprüngliche Aussage bloß deshalb widerrufen hat, um seinen Vater zu schützen, ergibt sich aus dem beschriebenen Sachverhalt kein dringender Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass Schläge auf die Fußsohlen – die nach dem Kontext der Aussagen eine „Bestrafungsmethode“ darstellten – den Vorsatz auf Herbeiführung einer an sich schweren oder mit mehr als 24 Tagen Gesundheitsschädigung verbundenen Körperverletzung nahelegen würden, ist in Anbetracht der Begehungsweise unplausibel. Lebensnah ist vielmehr die Annahme, dass der Vorsatz des Beschuldigten dabei – ebenso wie beim Versetzen von Ohrfeigen – auf eine Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB gerichtet war, dh auf eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen – etwa durch Herbeiführung von körperlichen Schmerzen – nicht unerheblich beeinträchtigen sollte (RS0092867, RS0092864, RS0112228). Eine Misshandlung ist allerdings nur dann strafbar, wenn sie eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hat ( Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 83 Rz 14 mwN). Ein Misshandlungsversuch ist demnach denkunmöglich (RS0089664). Im konkreten Fall gibt es keine Beweisergebnisse, die darauf hindeuten würden, dass eines der Kinder durch die Schläge auf die Fußsohlen Verletzungen erlitten hätte. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
Betreffend strafbarer Handlungen zum Nachteil der zehnjährigen E* B* liegt lediglich die Aussage des Zeugen Dr. N* vor, wonach ihm E* erzählt habe, sie würde von ihrem Vater mit der Hand oder mit Gegenständen am Körper geschlagen, wovon ihr einmal ein Zehennagel abgefallen sei (ON 47.3). Berücksichtigt man zusätzlich die Angaben der Krisenpflegemutter K*, wonach (mit Ausnahme von F*) keines der Kinder ihr gegenüber angegeben hätte, dass es zuhause geschlagen worden sei, sondern M*, E* und G* vielmehr authentisch und glaubwürdig behaupteten hätten, sie seien von F* dazu überredet worden, eine „Geschichte“ zu erzählen (ON 47.12), kann insoweit ebensowenig von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden wie in Bezug darauf, dass der Beschuldigte F* mit einem Messer gefährlich bedroht hätte. Zu diesem Vorfall liegen nur vage Angaben der Zeuginnen J* (ON 47.4) und K* (ON 47.12) vor, die keine hinreichend konkreten Details enthalten, die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Angaben von F* B* gegenüber den genannten Zeuginnen zulassen würden.
Im Hinblick auf den dargestellten dringenden Verdacht der Begehung zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, die jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht sind, ist davon auszugehen, dass die bislang verspürte Haft in der Dauer von etwa zweieinhalb Monaten ausreichen wird um zu verhindern, dass der bisher unbescholtene Beschuldigte, gegen den zu AZ ** des Bezirksgerichts Weiz außerdem ein Kontaktaufnahmeverbot erlassen wurde, während des anhängigen Strafverfahrens neuerlich strafbare Handlungen begehen wird. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist daher nicht mehr anzunehmen.
Da auch sonst keine Haftgründe im Sinn des § 173 Abs 2 StPO vorliegen, ist der Beschwerde Folge zu geben und die Untersuchungshaft aufzuheben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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