Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Jänner 2026, AZ ** (ON 38 im Ermittlungsakt AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 30. März 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
begründung:
Zum zugrundeliegenden Strafverfahren wird vorweg auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Dezember 2025, AZ 8 Bs 343/25i (ON 33.3 im Ermittlungsakt AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), verwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die mutmaßlichen Opfer der fortgesetzten Gewaltausübung nunmehr von ihrem Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machten und daher auch ihre bisherigen Angaben nicht verwertbar waren, setzte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss beim Beschuldigten ausgehend nunmehr vom dringenden Verdacht des Verbrechens „der terroristischen Straftat nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 [Mord § 75]) StGB“ die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fort (ON 38).
Gegen diese Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der insbesondere der dringende Tatverdacht (in Richtung des gar nicht angenommenen § 278b StGB) in Abrede gestellt und die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu in Anwendung gelinderer Mittel, angestrebt wird (ON 39).
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach dem Akteninhalt besteht der dringende Verdacht (§ 173 Abs 1 StPO) A* habe in **
I/ seine Ehegattin C* mit Faustschlägen in das Gesicht vorsätzlich verletzt bzw zu verletzen versucht, und zwar
1. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt einige Tage vor seiner Festnahme am 8. November 2025, wobei die Genannte dadurch Hämatome im Gesicht erlitt,
2. am 8. November 2025, wobei die Genannte dadurch Rötungen im Gesicht von nicht näher bekannter Dauer erlitt,
II/ am 28. November 2025 D* mit dem Umbringen bedroht, wobei der Bedeutungsgehalt zumindest darin lag, ihn durch in Aussicht gestellte Verletzungen am Körper in Form von Hämatomen u.ä. zu verletzen, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zurücknahme seiner den Beschuldigten belastenden Angaben zu nötigen versucht.
Die Sachverhalte sind als das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu I/1.), das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (zu I/2.) und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu II/) zu qualifizieren (weil bei einer Unterstellung des Sachverhalts zu II/ [idealkonkurrierend] auch unter §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB ohne vorherige Befassung das rechtliche Gehör verletzt würde, wird hier – zumal für die Haftfortsetzung nicht von Bedeutung – davon Abstand genommen).
Der dringende Verdacht in Ansehung der angenommenen Verletzungshandlungen zum Nachteil der Ehefrau C* gründet sich zum einen auf die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten aus Anlass der Festnahme des Beschuldigten am 8. November 2025 (zur Verwertung ohne Verletzung des Umgehungsverbots siehe etwa Kirchbacher,WK StPO § 252 Rz 109 ff, insb 112; RIS-Justiz RS0098461) sowie der Aussage des Zeugen D*. Die einschreitenden Polizeibeamten stellten bei ihrem Eintreffen am 8. November 2025 bei der verängstigten C* sowohl sichtbare Rötungen als auch „blaue Flecken“ (Hämatome) im Gesichtsbereich fest (ON 2.2, 2), wozu auszuführen ist, dass die sichtbaren Rötungen auf ein Geschehen unmittelbar davor und die bereits vorhandenen „blauen Flecken“ auf ein bereits einige Zeit zurückliegendes Geschehen hindeuten. Im Hinblick auf diese wahrgenommenen Verletzungen ist in Verbindung mit den Angaben des Zeugen D* (ON 18.3), wonach der Beschuldigte ihm gegenüber unter anderem zugestanden habe, seine Frau mehrmalig mit der Faust in das Gesicht geschlagen zu haben, ein dringender Verdacht im angeführten Umfang gegeben. Bei Schlägen mit der Faust in das Gesicht ist zumindest ein Verletzungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs 1 StGB evident. Rechtlich bleibt anzumerken, dass mangels Ermittlungsergebnissen zur Dauer (bzw. Entwicklung) der Rötungen im Gesicht insoweit mit Dringlichkeit nur von einer versuchten Körperverletzung auszugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0092574 [T6]).
In Ansehung des Sachverhalts vom 28. November 2025 in der Justizanstalt gründet sich der dringende Tatverdacht auf die Angaben des D* (ON 28.2 und 28.3). Dieser gab an, er sei, als er aus seinem Haftraum zum Duschen gegangen sei, zufällig dem Beschuldigten begegnet. Dieser habe ihn auf arabisch angesprochen, mit dem Umbringen bedroht und auch aufgefordert, dass er seine „Anzeige“, womit unter den gegebenen Umständen nur seine den Beschuldigten belastenden Angaben zu einem „Anschlag“ gemeint sein können (siehe dazu gleich unten), zurückziehen solle. Der Tatverdacht ist hier als dringend zu beurteilen, zumal kein Grund dafür zu ersehen ist, dass D* ohne Grundlage diesen Sachverhalt in der Justizanstalt meldet bzw den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Beim Bedeutungsgehalt der Drohung ist mit Dringlichkeit zumindest von in Aussicht gestellten Verletzungen am Körper in Form von Hämatomen u.ä. auszugehen.Der auf ein Nötigen zur geschilderten Handlung durch gefährliche Drohung gerichtete Vorsatz des Beschuldigten ist mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftverhandlung ausdrücklich auch auf diesen (rechtlich nur einer Nötigung unterstellten) Sachverhalt stützte (ON 37, 2).
Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten ist in Anbetracht der oben dargestellten Beweislage nicht geeignet, dem jeweiligen Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen.
Ein im angefochtenen Beschluss insbesondere unter Bezugnahme auf die Angaben des Zeugen D* als dringend angenommener Verdacht in Richtung des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB liegt hingegen nicht vor. Bereits mangels Konkretheit der vom Zeugen D* geschilderten Aussagen des Beschuldigten, bei dem nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Zugehörigkeit oder ein Naheverhältnis zu einer terroristischen Vereinigung nicht besteht, ist ein derart weitgehender Tatverdacht nicht gegeben. Der Zeuge D* gab dazu vorerst an, dass der Beschuldigte, nachdem er ihm seine Geschichte erzählt habe (gemeint jene, die seiner Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe zugrunde liegt), auf ihn eingeredet habe, dass er sich „in Form eines Anschlags rächen sollte.“ und er „ den Anschlag hier in JA machen sollte, weitere Pläne dazu äußerte er nicht.“(ON 18.3, 5). Erst gegen Ende der Vernehmung wird vom vernehmenden Polizeibeamten (erstmals) der Begriff „Terroranschlag“ in einer Frage verwendet und dieser Begriff in der Folge auch vom Zeugen übernommen. Der Zeuge E* spricht zu den Erzählungen des D* von einem „Anschlag“ nach einer gemeinsamen Rückkehr aus Syrien (ON 18.4, 5). In Anbetracht dessen, dass ein „Anschlag“ einen Mord nicht voraussetzt, ein im angefochtenen Beschluss als Straftat angezogener „Mord (§ 75 StGB)“ in den Erzählungen der Zeugen auch nie vorkommt, und abgesehen davon eine Tatbestandsmäßigkeit iSd angezogenen Bestimmung nur dann gegeben wäre, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden muss, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören (zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand insb. auch zur terroristischen Eignung sowie zu den erforderlichen massiven und verbreiteten – nicht bloß räumlich begrenzten – Auswirkungen siehe etwa Plöchlin WK² StGB § 278c Rz 6 ff; Tipold in Leukauf/Steiniger StGB 5 § 278c Rz 3 ff), ist auf Basis der dargestellten (unkonkreten) Angaben der Zeugen ein dringender Tatverdacht in Richtung einer versuchten Bestimmung dazu nicht gegeben.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist gegeben, weil die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei ihm nunmehr mehrfache Handlungen zum Nachteil zweier verschiedener Rechtsgüter zur Last gelegt werden. Die konkrete Gefahr einer weiteren Delinquenz im Fall seiner Enthaftung ergibt sich aus den bestimmten Tatsachen, dass er nach der dringenden Verdachtslage innerhalb kurzer Zeit gegen seine Ehefrau zwei Verletzungsdelikte setzte, seine daraus ableitbare Aggressions- und Gewaltbereitschaft, sowie dem Umstand, dass ihn selbst die Untersuchungshaft nicht von einer weiteren Tatbegehung in der Justizanstalt während anhängigem Ermittlungsverfahren abzuhalten vermochte (zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28). Die konkrete Gefahr weiterer Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen ergibt sich zudem auch aus der vom Beschuldigten während der Untersuchungshaft sowohl gegenüber D* (ON 18.3, 5) als auch E* (ON 18.4, 5) getätigten Aussage, wonach er seine Frau töten werde, wenn er aus der Haft herauskomme. In Anbetracht dessen liegt zudem der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor, weil die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte würde (zumindest) die ihm angelastete versuchte Tat zum Nachteil seiner Frau ausführen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung – insbesondere im Hinblick auf die zumindest zweifache Gewaltdelinquenz bereits vor der Festnahme und die weitere Delinquenz während anhängigem Ermittlungsverfahren in der Justizanstalt – zu erwartende Freiheitsstrafe ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer weder eingetreten noch zu befürchten.
Die Haft kann aufgrund der massiven Ausprägung des Haftgrunds der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr aktuell durch gelindere Mittel nicht substituiert werden.
Die Haftfrist gründet sich auf §§ 84 Abs 1 Z 5, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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