Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 27. November 2025, AZ HR* (nunmehr GZ Hv*-32 des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung der A* B*, geboren am ** in ** (Republik Türkei), türkische Staatsangehörige, Pensionistin, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
In dem (ehemals) zu AZ St* der Staatsanwaltschaft Salzburg geführten (Ermittlungs-)Verfahren zur Unterbringung der A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (wegen einer dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zu unterstellenden Anlasstat) wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. November 2025 die am 15. Oktober 2025 über die Genannte verhängte (ON 13) vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO (ein weiteres Mal [vgl ON 19]) fortgesetzt (ON 32).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie unter Hinweis auf die kontradiktorischen Vernehmungen vom 27. November 2025, anlässlich derer die beiden (einzigen) Tatzeugen ihr Entschlagungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch genommen haben (ON 29; ON 30), den dringenden Tatverdacht in Abrede stellt und die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) erreichen will.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben und die vorläufige Unterbringung fortzusetzen.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
A* B* steht in dringendem Verdacht, am 8. Oktober 2025 in ** ihren Ehemann C* B* gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie in dessen Gegenwart zu ihrem Sohn sagte, er solle ihren Mann festhalten, damit sie ihn töten könne, während sie ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 21 cm (ON 5.15) in der Hand hielt.
Ihre Äußerung ist dabei (nach der qualifizierten Verdachtslage) keineswegs als bloße Unmutskundgebung zu verstehen, sondern als konkrete Ankündigung, fähig und willens zu sein, ihren Gatten mit dem bereits ergriffenen Küchenmesser zu töten. Gerade diesen Bedeutungsinhalt wollte sie mit ihrer Aussage auch transportieren, kam es ihr doch darauf an, bei C* B* begründete Besorgnis um sein Leben zu erwecken und ihn dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dass sie dabei gehandelt hat, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit abzuwehren, oder dies auch nur (abgesehen von einem durch ihren Zustand bedingten Irrtum hervorgerufen) glauben hätte können, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Diese Annahmen zur Verdachtslage beruhen auf der polizeilichen Aussage der Betroffenen vom 10. Oktober 2025 (ON 5.6, 4 ff), in der sie das (objektive) Tatgeschehen mit hinreichender Deutlichkeit darlegt (vgl auch ihre Schilderung gegenüber dem Krankenhauspersonal noch am Tattag: ON 33.2, 15). Außerdem lässt sich daraus sowie aus den eindeutig Schnittverletzungen zeigenden Lichtbildern der Hände ihres Sohnes D* (ON 5.8) der tatsächliche Einsatz eines Messers ableiten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Sohn im Anschluss an die Tat versucht hat, ihr das Messer zu entreißen (ON 5.6, 6), besteht in dieser Konstellation auch kein Zweifel an der (auf Tatsachenebene zu klärenden: RIS-Justiz RS0092437; RS0092588; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 404) Ernsthaftigkeit ihrer gerade als eine solche mit dem Tod zu deutenden Drohung, lässt doch selbst die Beschwerde offen, welchem Milieu die Betroffene angehört, in dem ein derartiges Verhalten anders zu verstehen wäre (zur milieubedingten Unmutsäußerung: RIS-Justiz RS0112523; RS0093096, insb 15 Os 38/24p; Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 74 Rz 34), oder welche kulturell bedingten Umstände auf einen davon abweichenden Sinngehalt hinweisen würden.
Die Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zur Absicht, ihren Gatten in Furcht und Unruhe zu versetzen, gründen sich auf das objektive Tatgeschehen (vgl Ratz aaO § 281 Rz 452 mwN). Überdies gestand A* B* selbst zu, dass sie „wütend“ gewesen sei (ON 5.6, 4) und ihrem Ehemann Angst einjagen habe wollen (ON 5.6, 6; vgl auch ON 12.1, 3: „einschüchtern“).
Allerdings rechtfertigte sie ihr Verhalten mit Notwehr, sagte sie doch aus, von ihm (nieder-) geschlagen worden zu sein und sich dagegen verteidigt zu haben (ON 5.6, 4; ON 12.1, 3; ON 19, 2). Details dazu konnte sie jedoch nicht nennen, sondern blieb sie bei dieser pauschalen Behauptung (ON 5.6, 4). Außerdem fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, wie etwa (Abwehr-)Verletzungen. Im Krankenhaus gab sie darüber hinaus zu, dass sie vorgehabt habe, ihren Ehemann mit einem Messer zu erstechen, weil dieser sie viele Jahre lang geschlagen habe. Auslöser im Tatzeitpunkt sei jedoch gewesen, dass sie sich mit dem Koran habe beschäftigen wollen und die Personen im Fernsehen sich mit ihrem Ehemann verbündet haben, um sie gemeinsam zu stören (ON 33.2, 16). Dies steht in guter Übereinstimmung mit dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Psychiatrie, demzufolge die Betroffene aus ihrer wahnhaft bestimmten Perspektive heraus nicht als Aggressorin gehandelt habe, sondern in einer vermeintlichen Not- oder Verteidigungssituation gegen eine als existenziell und von außen gesteuert erlebte Bedrohung (ON 33.2, 28).
Auf dieser Grundlage ist allenfalls von einem (rechtlich unbeachtlichen [RIS-Justiz RS0089282, RS0089263; Haslwanter in WK-StGB² § 21 Rz 18]) zustandsbedingten Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation auszugehen, ein tatsächlicher Angriff auf sie jedoch mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Z 385).
Soweit die Betroffene gegenüber der Sachverständigen das Tatgeschehen zuletzt gänzlich in Abrede gestellt hat (ON 33.2, 10), ist das nicht geeignet, den qualifizierten Tatverdacht zu erschüttern. Insbesondere sprechen die Lichtbilder von den Verletzungen ihres Sohnes (ON 5.8) ganz klar für die Richtigkeit ihrer ursprünglichen Angaben.
Weil ihr Verhalten bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs überdies (rechtlich [RIS-Justiz RS0092538]) geeignet war, dem Bedrohten begründete Besorgnis um sein Leben einzuflößen (vgl RIS-Justiz RS0092255, RS0092413; Jerabek/Ropper aaO § 74 Rz 33), hat die Betroffene (nach der Verdachtslage) das mit Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB) bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.
Sie litt jedoch im Tatzeitpunkt und leidet nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie mit damals akut psychotischem Zustandsbild, die maßgeblichen Einfluss auf die Tat genommen hat, es ihr aber gleichzeitig verunmöglicht hat, deren Unrecht einzusehen und einer solchen Einsicht gemäß zu handeln. Sie kann daher nicht bestraft werden (§ 11 StGB).
Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung mit durchgehend erheblich gestörter Erkenntnisstruktur, Affektstruktur, Kommunikationsstruktur und Handlungsstruktur und deutlicher Beeinträchtigung der Willensbildung. Außerdem ist nach der Person der bereits seit vielen Jahren an dieser Erkrankung leidenden, eine konsequente Behandlung bisher jedoch ablehnenden (vgl auch ON 3, 3 ff), Betroffenen, nach ihrem aktuellen Zustand und nach der Art der von Androhung massiver Gewalt unter Einsatz eines langen spitzen Küchenmessers gekennzeichneten Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, sie werde innerhalb von wenigen Wochen und erneut unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung strafbare Handlungen mit schweren Folgen, konkret (im Sinne von § 84 Abs 1 StGB:) schwerwiegende vorsätzliche Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikte (dazu: ON 8), begehen. Dabei richtet sich diese Gefahr nicht ausschließlich gegen ihren Ehemann, sondern gegen all jene Personen, die – zufällig – in die Situation einer akuten psychotischen Zuspitzung geraten und von der Betroffenen als Teil dieser vermeintlichen Bedrohung interpretiert werden.
Diese Annahmen zum Zustand und zur Gefährlichkeit der Betroffenen stützen sich – soweit nicht anders angeführt – auf das diesbezüglich eindeutige und klar nachvollziehbare Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie (ON 33.2, insbes 27 ff).
Auf deren Basis bestehen (zumindest) hinreichende Gründe (dazu: Stiebellehner in LiK-StPO² § 431 Rz 13; Murschetz in WK-StPO § 431 Rz 3) für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 3 StGB gegeben sind.
Außerdem besteht mit den auch insoweit zutreffenden Überlegungen des Erstgerichts Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr im Sinne von § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und d StPO. Schon die Anlasstat ist eine solche mit schweren Folgen (RIS-Justiz RS0108487 [T6]; 15 Os 135/19w; Nimmervoll aaO Z 660 und 663; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher , StPO 1² § 173 Rz 5) und angesichts der von der Sachverständigen beschriebenen Neigung der Betroffenen, ihre Umgebung als bedrohlich fehlzuinterpretieren und sich gegen diese vermeintlichen Bedrohungen mit massiver Gewalt zur Wehr zu setzen, sind in solchen Situationen (nicht nur die bereits genannten schwerwiegenden Angriffe auf Leib und Leben, sondern umso mehr) erneute Drohungen mit dem Tod oder auf diese Weise begangene Nötigungen konkret wahrscheinlich. Die (medizinische) Einschätzung der Expertin lässt sogar die Ausführung des angedrohten Tötungsdelikts begründet befürchten (vgl erneut: ON 8).
Zur Hintanhaltung dieser Gefahren ist es erforderlich, die seit 15. Oktober 2025 andauernde vorläufige Unterbringung aufrecht zu erhalten, wobei mit Blick auf die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht der Betroffenen (vgl nur: ON 33.2, 21 und 29) derzeit keine Alternativen dazu (§ 431 Abs 2, § 173 Abs 5 StPO) bestehen. Dies ist angesichts der Tatschwere und des Gewichts der befürchteten Prognosetaten auch weiterhin verhältnismäßig (vgl Murschetz aaO § 431 Rz 6; Stiebellehner aaO § 431 Rz 20 f).
Ausgehend davon bleibt der gegen den sach- und rechtsrichtigen Beschluss des Erstgerichts gerichteten Beschwerde der Betroffenen ein Erfolg versagt und ist die vorläufige Unterbringung aus den schon bisher herangezogenen Haftgründen fortzusetzen (§ 431 Abs 1, § 176 Abs 5 StPO; vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 176 Rz 13).
Sie ist nunmehr – nach Einbringung eines Antrags auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2025 (ON 1.37, ON 40; § 434 Abs 1 StPO) – durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1, § 175 Abs 5 StPO). Dessen ungeachtet steht es der Betroffenen frei, jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung zu beantragen, um eine (neuerliche) Überprüfung der Haftfrage zu erreichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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