§ 99 Freiheitsentziehung
§ 99 Freiheitsentziehung — StGB
§ 99 Freiheitsentziehung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. auch Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, BVG BGBl. Nr. 684/1988, §§ 45 ff. SPG, BGBl. Nr. 566/1991, §§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975, UbG, BGBl. Nr. 155/1990, StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12029642
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(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.