BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 19

§ 19Verfolgung der Rechte.

In Kraft seit 01. Januar 1812
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Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

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