JudikaturJustizRS0130259

RS0130259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2015

Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Eine Klärung der Identität des Störers im Wege der offensiven Selbsthilfe ist somit zulässig. Hindert das Kontrollorgan den Störer daher mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes, verwirklicht es zwar grundsätzlich das Tatbild der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (und allenfalls auch jenes der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB). Dieses Handeln ist aber aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß §§ 19, 344 ABGB und auch gemäß § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt.