Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen M* M* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M* sowie die Berufungen der Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. März 2026, GZ 65 Hv 4/26k-134a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – M* M* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. August 2025 in S* seine Ehefrau H* M* zu töten versucht, indem er ihr eine potentiell tödliche Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten in einer derart hohen Dosierung verabreichte, dass sich zwölf Stunden danach noch 19,1 μg/L Triazolam in deren Blut befanden.
[3]Die Geschworenen bejahten in Bezug auf diesen Schuldspruch die (in Richtung §§ 15, 75 StGB) allein gestellte Hauptfrage 1.
[4]Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M*.
[5]Die Fragenrüge (Z 6) releviert das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB).
[6]Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen sowie jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines die begehrte Eventualfrage – nach den Kriterien logischen Denkens und der Empirie (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0132634) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417 [T1] und RS0100860 [T1]; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 3). Dabei darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766[T3, T6 und T8], RS0101087 [T5]). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) vermögen eine Eventualfrage aber nur dann zu indizieren, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396 [T1]; Lässig , WK-StPO § 314 Rz 7; Ratz , WK-StPO § 345 Rz 42).
[7] Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht, indem sie ihre Kritik auf einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers stützt, wonach er bei einem Aufenthalt „in der Geriatrie“, nachdem er dort die „traurigen Pflegefälle“ gesehen habe, „panische Angst“ gehabt habe, dass ihm „das auch passiert“, diese Fälle „ein Schock“ für ihn gewesen seien und er sich in Ansehung seiner Erkrankungen und derjenigen seiner Ehefrau dann „noch einmal aufgebäumt“ und „raus, heim, schon mit dem Vorsatz“ gewollte habe, „ein Ende machen“, seine Frau und sich selbst „von den Qualen erlösen“ habe wollen, wobei er nach der Entlassung „dann relativ schnell den Plan umgesetzt“ habe, er in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei und „eine ganz schwere Episode“ gehabt habe (ON 134 S 4 f und 9), dabei aber jene Teile der Verantwortung des Angeklagten M* M* übergeht, wonach es nach seiner Entlassung am Samstag zu einem Treffen mit der Mitangeklagten H* zur Übergabe der zur Tatausführung verwendeten Tabletten gekommen sei, und er (erst) „am Sonntag am Abend […] das angestellt“ habe (ON 134 S 9).
[8]Auch mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen C* M*, wonach der Beschwerdeführer „an Depressionen und Burnout“ leide, in stationärer Behandlung und in einem „psychisch sehr schlechten Zustand“ gewesen sei (ON 2.8 S 4, ON 10.4 S 21, ON 71.3 S 2, ON 71.5 S 1; vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0097540) und die Ausführungen der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen, wonach die Diskretionsfähigkeit des Angeklagten M* M* im Tatzeitpunkt intakt, die Dispositionsfähigkeit aber durch eine „affektive Einengung und das Gefühl von Aussichtslosigkeit im Rahmen einer depressiven Störung erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei und sich bei ihm das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe (ON 77.1 S 43 f), zeigt die Rüge keine Verfahrensergebnisse auf, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung die begehrte Fragestellung, nämlich das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0092092, RS0092283 [T1] und RS0092338; Birklbauer in WK 2StGB § 76 Rz 28 bis 31, 47 ff), ernsthaft indizieren.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher –in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden