Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2024, GZ **-75.10, nach der am 17. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., sowie des Angeklagten A* B* und seines Verteidgers Dr. Martin Koroschetz durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass die verhängte – gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene – Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsene Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden - Urteil wurde A* B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nachdem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Von einem Verfallsausspruch wurde gemäß § 20a Abs 3 StGB (rechtskräftig) abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B* C* GesmbH (FN **) in ** ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich und seinem Unternehmen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich und die B* C* GesmbH dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Mai 2022 das ihm zwecks Käufersuche übergebene Wohnmobil **, ** mit der Fahrzeugnummer ** der D*, indem er das Wohnmobil vereinbarungswidrig und ohne Zustimmung der Fahrzeugeigentümerin selbst verkaufte und anschließend den Kaufpreis in der Höhe von 42.000 Euro für sich und sein Unternehmen behielt, wobei er ein Gut in einem 42.000 Euro betragenden, sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert veruntreute.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit vollem Anfechtungswillen („Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“, ON 76.2) angemeldete Berufung des Angeklagten, die in der Folge fristgerecht, jedoch lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 77.2) und hinsichtlich der Berufungspunkte Nichtigkeit, Schuld und privatrechtliche Ansprüche mit Eingabe vom 4. März 2025 zurückgezogen wurde.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, die ihn zur Tat hinreißen habe lassen (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB), liegt nicht vor. Selbst wenn eine Belastung durch die bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar ist, spricht bereits das durchdachte, mehraktige Vorgehen (Verkauf im eigenen Namen bzw im Namen des von ihm geführten Unternehmens, Einbehalten der Kaufpreiszahlung) des Angeklagten (US 3) gegen das Vorliegen einer Spontanreaktion während eines hochgradigen, verstandesmäßige Erwägungen ausschaltenden, Erregungszustandes (vgl dazu Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 76 Rz 7; Birklbauer,WK² StGB § 76 Rz 53; RIS-Justiz RS0092061 [T4]).
Wenngleich die Annahme des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 8 StGB solcherart nicht gerechtfertigt war, ist hingegen im Rahmen der allgemeinen iSd § 32 StGB anzustellenden Strafzumessungserwägungen die Belastung des Angeklagten durch seine krisenbedingt schlechte wirtschaftliche Lage und das Ausbleiben erwarteter Unterstützungsleistungen als schuldmindernd zu berücksichtigen (vgl Riffel,WK² StGB § 34 Rz 21).
Soweit der Berufungswerber weiters iSd § 34 Abs 1 Z 11 StGB vermeint, die Tat unter Umständen begangen zu haben, die einem Rechtfertigungsgrund nahe kommen, bleibt er die Konkretisierung dieses vermeintlichen Rechtfertigungs- oder auch Schuldausschließungsgrundes schuldig, wobei sich Hinweise auf eine solche Konstellation weder dem Berufungsvorbringen noch dem Akt entnehmen lassen.
Demgegenüber ist die mit 42.000 Euro beträchtliche Höhe des entstandenen Schadens – auch ohne Annäherung an die Wertgrenze des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB - zwar nicht als besonderer Erschwerungsgrund, jedoch im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB aggravierend zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0091126; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und der allgemein – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – angesichts seiner in allen wesentlichen Punkten geständigen Verantwortung sowie seines bisher ordentlichen Lebenswandels, zu welchem die nunmehrige Tathandlung in auffallendem Widerspruch steht, als etwas zu hoch bemessen und war daher im spruchgemäßen Umfang auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß herabzusetzen.
Der vom Berufungswerber ebenfalls angestrebten Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB standen schon mit Blick auf die Höhe des verursachten Schadens spezialpräventive Erwägungen entgegen. Ist doch davon auszugehen, dass eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe im konkreten Fall ihre Warnfunktion verfehlen würde.
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