Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 8. Jänner 2026, GZ **-54.6, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Dr. Wolf durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (./I) sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach Anrechnung der Vorhaft unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt. Das zur Tatbegehung verwendete Klappmesser wurde nach § 19a Abs 1 StGB eingezogen, der Antrag auf Konfiskation des Mobiltelefons ** jedoch abgewiesen. Dem Privatbeteiligten B* wurden gemäß § 369 Abs 1 StPO - unter Verweisung seines Mehrbegehrens auf den Zivilrechtsweg - 7.775,15 Euro samt 4% Zinsen ab 29. Dezember 2025 zugesprochen und die Haftung des Angeklagten für sämtliche aus der Tathandlung resultierenden Spät- und Folgeschäden festgestellt. Der Privatbeteiligten C* wurden gemäß § 369 Abs 1 StPO 540 Euro zugesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ am 12. Juli 2025 in ** B* zu töten versucht, indem er mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimeter wiederholt in den Rumpf- und Rückenbereich sowie die Arme und Hände des Genannten einstach, wodurch dieser eine eineinhalb Zentimeter lange Stichwunde an der linken seitlichen Brustwand in Höhe der Brustwarze mit einem, die Brusthöhle öffnenden Stichkanal und Luftbrustfüllung, eine zweieinhalb Zentimeter lange Stichwunde oberhalb des linken Schulterblattes mit einem ca acht Zentimeter in die Tiefe, bis an die Brustwand reichenden Stichkanal mit Durchtrennung der Faszie des oberen der Schultergelenke verlaufenden Muskels und knöchernen Läsion des Schulter-blattes, eine vier Zentimeter lange Stichwunde an der Außenseite des linken Oberarmes mit Läsion der Muskelfaszie des Deltoidmuskels, eine oberflächliche zwei Zentimeter lange Schnittwunde an der Streckseite des linken Unterarmes, eine oberflächliche, ein Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Handfläche über dem Grundgelenk des Ringfingers sowie eine rund dreieinhalb Zentimeter lange, tiefreichende Schnittwunde in der Daumen-Zeigefingerfalte der rechten Hand mit einer Durchtrennung des Gefäß- und Nervenbündels zum Zeigefinger davontrug;
B./ im Zeitraum von Februar 2025 bis 12. Juli 2025 in **, ** und anderen Orten des Bundesgebietes seine Ex-Freundin C* widerrechtlich in einer Weise, die geeignet ist, die Genannte in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt beharrlich verfolgt, obwohl die Genannte ihm nach endgültiger Beendigung ihrer Beziehung im Februar 2025 wiederholt mitteilte, keinen Kontakt mehr zu wollen,
1./ im Wege der Telekommunikation, indem er
a./ die Genannte, nachdem er sich sechs verschiedene Telefonnummern zugelegt hatte, weil sie ihn immer blockierte, mehrfach – teilweise bis zu 70 Mal täglich – anrief bzw mit Nachrichten anschrieb;
b./ der Genannten bedrohliche bzw beängstigende Nachrichten, wie beispielsweise am 7. Juli 2025, „Die Hoffnung stirbt erst, wenn einer von uns tot ist“, oder am 12. Juli 2025, „Aber ich dich immer so abgöttisch geliebt und immer wenn die Angst zu groß war dich zu verlieren geh ich über Leichen“, schrieb;
c./ mehrfach an ihrem Arbeitsplatz anrief;
2./ durch Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe, indem er
a./ am 12. Juli 2025 vormittags überraschend und uneingeladen bei ihr zu Hause erschien;
b./ mehrfach an der Arbeitsstelle der Genannten auftauchte;
c./ nachts des Öfteren am Wohnsitz der Genannten bzw ihres Freundes B* herumfuhr, um den Beziehungsstatus der beiden zueinander zu erkunden bzw zu kontrollieren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und dass es zu Faktum A./ beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nachdem eine zu ON 57 ebenfalls fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Erstgericht mangels Bezeichnung konkreter Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen worden war (ON 64) - eine Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 63.2).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der vom Erstgericht gefundenen Strafzumessungskatalog ist zunächst zum Nachteil des Berufungswerbers von Amts wegen um den Einsatz einer Waffe (Messer) betreffend Faktum A./ zu ergänzen (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB), zumal dieser Umstand nicht die Strafdrohung bestimmt und daher auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB verstößt. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend zu berücksichtigen ist ferner, dass nach dem Sachverständigengutachten ON 27.1 mehrere jeweils für sich betrachtet an sich schwere Körperverletzungen mit 24 Tage überschreitender Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verursacht wurden ( Mayerhofer StGB 6 § 32 E 22i und E 22j). Die vom Berufungswerber geforderte mildernde Berücksichtigung des Umstandes, dass (nach seiner Auffassung) „ die ermittelten Schmerzperioden nicht außergewöhnlich lange “ gewesen seien, erweist sich damit als verfehlt.
Inwiefern es angesichts der Auflistung der einzelnen Strafzumessungsgründe im Urteil (US 8 f) an „ konkreten Gründen für die Ausmessung “ der Strafe bzw daran fehle, „ in welcher Weise der Wahrspruch für die verhängte Freiheitsstrafe gewürdigt “ worden sei, macht das Rechtsmittel nicht deutlich.
Eine schuldmindernd wirkende Tat im Affekt in einer psychischen Ausnahmesituation vermag der Berufungssenat angesichts der Vorgeschichte (vor dem Tötungsversuch am neuen Freund wurde über Monate die Ex-Lebensgefährtin beharrlich verfolgt) ebenfalls nicht zu erkennen, zumal das monatelange Verweigern der Akzeptanz einer Trennung sowie Eifersucht gegenüber dem neuen Partner der Ex-Freundin in keiner Weise eine allgemein begreiflicheheftige Gemütsbewegung (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB) darstellen. Letztere umfasst nämlich nur (sittlich verständliche) Gemütsbewegungen, in die auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch unter den besonderen Umständen des Einzelfalles geraten könnte ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 76 Rz 3).
Eine teilweise Schadensgutmachung (im Ausmaß von 3.000 Euro) wurde vom Erstgericht berücksichtigt. Im Berufungsverfahren tritt mildernd hinzu, dass der Berufungswerber überdies nachweislich weitere 4.275,15 Euro an B* und 540 Euro an C* geleistet hat, womit die Privatbeteiligtenzusprüche an die Opfer (überwiegend) beglichen wurden.
Der in erst in der Berufungsverhandlung geständigen Verantwortung des Anklagten kommt ebenfalls kein milderndes Gewicht zu ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 52).
Dass es beim Faktum A./ beim Versuch geblieben ist, wurde ebenso wie der bislang ordentliche Lebenswandel angemessen berücksichtigt.
Ausgehend von der sohin überwiegend zu Ungunsten des Berufungswerbers modifizierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 75 StGB von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe am unteren Ende des Strafrahmens gefundene Sanktion in Höhe von 13 Jahren der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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