Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 17. Juli 2025, Hv*-137, sowie die damit verbundene Beschwerde gegen den nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Andreas Mauhart durchgeführten Berufungsverhandlung vom 24. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach § 494a StPO gefasste Beschluss dahin abgeändert, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassungen zu AZ BE1* des Landesgerichts Ried im Innkreis und AZ BE2* des Landesgerichts Salzburg abgesehen wird, jedoch gemäß Abs 6 leg cit die diesbezüglichen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung von §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Unter einem wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* B* zur Zahlung eines Betrags von 1.000 Euro an den Privatbeteiligten C* verpflichtet.
Mit Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden die vom Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ BE1* und die vom Landesgericht Salzburg zu AZ BE2* gewährten bedingten Entlassungen widerrufen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B*
I./ am 19. Jänner 2024 in ** in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich nachdem D* B* zwei Schüsse im Haus abgegeben hatte, sich dazu hinreißen lassen, D* B* zu töten, indem er ihm mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zirka 12 cm drei Stichverletzungen im Schulterbereich rechts vorne, zwei Stichverletzungen im Schulterbereich rechts hinten, zwei Stichverletzungen im Oberbauch rechtsseitig, eine Stichverletzung im Rücken mittig auf Brusthöhe sowie eine Stichverletzung im Rücken rechtsseitig auf Bauchhöhe zufügte, wobei die Stichverletzungen aufgrund ihrer Ausführung unter erheblicher Gewaltanwendung großteils tief in das Fett- und Muskelgewebe eindrangen (bis zu zirka 16 cm) und ein Messerstich in den rechten vorderen Schulterbereich die Unterschlüsselbeinvene (vena subclavia) eröffnete, was innerhalb kürzester Zeit zum Tod des D* B* führte,
II./ am 23. November 2024 in ** seinem Mithäftling C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm im Zuge einer Auseinandersetzung im Haftraum zunächst Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Körper versetzte und ihm sodann mit einem Metallrohr mit einem Durchmesser von zirka 3 cm und einer Länge von zirka 90 cm mit voller Wucht gegen den Kopf und den linken Unterschenkel schlug, wodurch C* eine Rissquetschwunde unterhalb der rechten Augenhöhle, eine Rissquetschwunde am Kopf, eine Prellung des linken Unterschenkels samt Hämatom und einen knöchernen Ausriss an der Mittelgliedbasis des rechten Ringfingers erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Jänner 2026 (ON 152.3) – die Berufung des A* B* wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 142), mit der eine Herabsetzung der Sanktion angestrebt wird, sowie dessen Beschwerde gegen den nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss, die primär auf dessen ersatzlose Aufhebung, in eventu eine (bloße) Verlängerung der Probezeiten abzielt.
Nur die Beschwerde erweist sich als teilweise berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd ein teilweises Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und den Umstand, dass es teilweise (zu II./) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), erschwerend demgegenüber die teilweise (zu II./) Tatbegehung während anhängigen Verfahrens, drei einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Dieser besondere Strafzumessungskatalog bedarf mehrerer Korrekturen.
Zu präzisieren ist, dass die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens keinen besonderen Erschwerungsgrund verwirklicht, sondern im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB aggravierend zu werten ist (RS0091048 [T6]). Bei Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten ist ergänzend auch die Delinquenz (zu I./ und II./) während zweier offener Probezeiten (vgl ON 109, Pos. 04 und 05; ON 65) zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0090597).
Da der Angeklagte die vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (zu I./) gegen seinen Vater und damit einen Angehörigen (§ 72 StGB) begangen hat, muss er zusätzlich den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB gegen sich gelten lassen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf zum Nachteil des Angeklagten nominell auch dahingehend einer Korrektur, als der Angeklagte, der nach dem Urteilsspruch beide Taten im Zuge jeweils eines Gewaltexzesses verübte, indem er wiederholt unter erheblicher Gewaltanwendung insgesamt neun Mal auf sein Opfer mit einem Messer einstach (zu I./) bzw – nach Schlägen mit den Fäusten und Fußtritten – mit voller Wucht gegen den Kopf und Unterschenkel seines Opfers mit einem Metallrohr einschlug (zu II./), die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 2 Z 6 StGB und § 33 Abs 2 Z 5 StGB zusätzlich und nebeneinander (vgl Riffel in WK² StGB § 33 Rz 34/5) gegen sich gelten lassen muss. Zu I./ hat sich das konkrete Risiko für das Leben des Opfers tatsächlich verwirklicht und stellt das mehrmalige Zustechen mit einem Messer in der festgestellten Intensität auch bei einem Totschlag ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt dar (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T3]; vgl OLG Wien 21 Bs 294/25a). Zu II./ ist festzuhalten, dass bei derart brutaler stumpfer Gewalteinwirkung gegen (auch) den Kopf eines Opfers in der Regel – schon mit Blick auf die Möglichkeit von dadurch ausgelösten Blutungen im Schädelinneren – regelmäßig zumindest die Gefahr der Verursachung lebensbedrohlicher Verletzungen besteht.
Der (zu II./) angenommene Milderungsgrund des Versuchs wird durch die tatsächlich beim Opfer eingetretenen Verletzungen in seinem Gewicht entwertet ( Riffel in WK² StGB § 34 Rz 30 mwN).
Entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen ist der Strafzumessungskatalog mit Blick auf die von der Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Prim. Dr. E*, konstatierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ON 54.2; ON 80) zwar um den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu ergänzen, doch kommt diesem keine erhöhte Bedeutung bei der Strafbemessung zu, weil sich die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit bei Beurteilung spezialpräventiver Belange der Strafe zu Lasten des Angeklagten auswirkt (vgl etwa OGH 15 Os 142/01; 14 Os 15/90; 15 Os 130/98).
Die Geschworenen gingen bei der Tat zu I./ von einem Putativnotwehrexzess aus Wut und demnach aus (richtig:) sthenischem Motiv aus (ON 136.11, S 4). Diese Umstände sind den Rechtsmittelausführungen zuwider nicht im Grenzbereich eines Rechtfertigungsgrunds angesiedelt, weshalb für den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB kein Raum bleibt.
Den Berufungsausführungen bleibt noch zu entgegnen, dass die im Vorfeld der Tat zu I./ erfolgte Schussabgabe durch das spätere Opfer – als Auslöser der angenommenen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung – ausdrücklich Eingang in den Wahrspruch der Geschworenen und damit den Schuldspruch fand. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung einer „gewissen Tatprovokation“ scheidet schon aus diesem Grund aus.
Alles in allem ist angesichts des deutlich zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungskatalogs die Sanktion nicht reduzierbar. Sie erweist sich als tat- und schuldadäquat und wird sämtlichen Präventionsbedürfnissen gerecht. Insbesondere ist sie erforderlich, um den Angeklagten, der in der Vergangenheit bereits wiederholt das Haftübel verspürte, mehrfach in den Genuss bedingter Entlassung kam und dennoch (während offener Probezeiten) abermals die gegenständlichen Delikte – zuletzt während anhängigen Verfahrens und aufrechter Haft – im strafschärfenden Rückfall setzte, in Hinkunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die – im Rechtsmittel nicht explizit bekämpfte – Gefährlichkeitsprognose gründet auf den Ergebnissen des unbedenklichen Gutachtens der Sachverständigen Prim. Dr. E* und kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Mit Blick auf den nun anstehenden mehrjährigen Freiheitsentzug bedarf es nicht zusätzlich des Widerrufs der angesprochenen bedingten Entlassungen, wohl aber – aufgrund der damit verbundenen und notwendigen verhaltenssteuernden Wirkung - einer Verlängerung der diesbezüglichen Probezeiten.
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