Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 64 Hv 98/25w-64a, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M*des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. August 2025 in K* * K* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 9 cm in den linken Bauch- und Brustkorbbereich stieß, wodurch der Genannte einen Durchstich der Leber mit massivem Blutaustritt erlitt.
[3]Dagegen richtet sich die auf „§ 281“ Abs 1 Z „6“, „9“ und „10“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Gegen Urteile der Geschworenengerichte kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus den in § 345 Abs 1 StPO genannten Gründen ergriffen werden. Soweit das Rechtsmittel der Sache nach eine der dort normierten Anfechtungskategorien anspricht, schadet die Fehlbezeichnung (als solche) aber nicht (RIS-Justiz RS0117437 und Ratz , WK-StPO § 285d Rz 9).
[5]Das auf „Z 6 des § 281 Abs 1 StPO“ gestützte Beschwerdevorbringen beanstandet das „Unterbleiben zumindest einer Eventualfrage nach § 76 oder § 87 StGB“, ist also nach seiner inhaltlichen Ausrichtung als Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zu verstehen.
[6]Mit Spekulationen über die (bloße) „Möglichkeit“ entsprechender Indikation, die sich aus – ohne Angabe von Fundstellen in den umfangreichen Akten (siehe aber RIS-Justiz RS0119417 [T2 und T3] sowie RS0124172 [T6]) –behaupteten „Hinweise[n]“ ergebe, wird dieser Nichtigkeitsgrund aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0100625 und RS0101072).
[7] Sub titulo „Z 9“ und „Z 10“ vermeint die Beschwerde, aus bestimmten Tatumständen, die sie eigenständig würdigt, sei „nicht zwingend“ auf „Tötungsvorsatz“ zu schließen.
[8]Indem sie solcherart nicht an dem im (Tötungswillen gerade bejahenden) Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0101469) eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (allenfalls § 345 Abs 1 Z 11 lit a oder Z 12 StPO).
[9]Dass das betreffende „Tatsachensubstrat“ die Subsumtion nach §§ 15, 75 StGB „nicht zwingend“ trage, wird nur substratlos behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Hinzugefügt sei, dass dem Urteil im Ausspruch der Konfiskation von vier Messern (US 2) „als mögliche Tatwaffen“ (US 4) Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO anhaftet. Der Urteilssachverhalt trägt nämlich gerade nicht die Annahme, dass alle Gegenstände, auf die sich das Konfiskationserkenntnis bezieht (ie mehr als eines der vier „sichergestellten Messer“), zur vom Schuldspruch umfassten Tat in dem von § 19a Abs 1 StGB geforderten Verhältnis stehen. Mit Blick auf die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung der in Rede stehenden Gegenstände einverstanden zu sein (ON 64, 19), liegt aber ein Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0088201 [T18]).
[12]Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[13]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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