Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. März 2025, AZ ** (ON 74 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2025, über den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* die Untersuchungshaft zu verhängen, ab (I.) und ordnete die Enthaftung des Beschuldigten an (II.). Begründend führte die Haft- und Rechtsschutzrichterin aus, dass kein dringender Tatverdacht gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen über den Beschuldigten die Untersuchungshaft zu verhängen, weil er des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB dringend verdächtig sei und die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO vorliegen würden (ON 93).
Der Verteidiger erstattete hiezu eine Äußerung, in der er beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben, in eventu gegen gelindere Mittel von der Verhängung der Untersuchungshaft abzusehen.
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach der Aktenlage ist – entgegen dem Erstgericht – von der höhergradigen Wahrscheinlichkeit auszugehen, A* habe am 26. Jänner 2025 gegen 2.50 Uhr in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* D* mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich Mag. E* F* von hinten näherten, ihm einen Stoß oder Schlag versetzten und A* ihm seine Studentenmütze vom Kopf riss, wobei Mag. E* F* durch die ausgeübte Gewalt zu Sturz kam und schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er eine Serienrippenfraktur mit teilweiser Dislokation der Bruchenden erlitt. In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, einem anderen unter Anwendung von Gewalt eine wirtschaftlich nicht gänzlich wertlose Sache in Form der Studentenmütze wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch die Zueignung dieser Sache unrechtmäßig zu bereichern.
Damit besteht gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB.
Die Annahme, dass Mag. E* F* in der Nacht von 25. auf 26. Jänner 2025 am Heimweg vom Akademikerball von zwei Personen von hinten attackiert wurde, die ihm seine Studentenmütze wegnahmen, gründet auf den Berichten des G*, in denen die Ermittlungsergebnisse dargestellt wurden. Dass Mag. F* bei dem Vorfall zu Sturz kam und dabei Verletzungen erlitt, die als „an sich schwer“ iS des § 84 Abs 1 StGB zu qualifizieren sind, ergibt sich aus seinen Angaben in ON 2, 22 ff, den Angaben seiner Ehefrau Dr. F*-H* in ON 2, 19 ff und der Krankengeschichte in ON 9.2. C* D* gestand bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18. März 2025 (ON 85, 33 ff) zu, dass er gemeinsam mit seinem Bekannten „I*“ den Plan gehabt habe, einem Burschenschafter seine Kappe wegzunehmen, wobei seinen Angaben zufolge „I*“ derjenige war, der die Kappe an sich genommen und damit selbst eine Tathandlung gesetzt hat. D* bestreitet zwar jegliche Gewaltanwendung und gibt an, dass das Opfer aus eigenem zu Sturz gekommen sei, als es nach seiner Kappe gegriffen habe; aufgrund der Angaben der Zeugin Dr. F*-H*, wonach die Täter die Kopfbedeckung ihres Mannes weggenommen hätten und er „gleichzeitig“ zu Boden gegangen sei (ON 2, 21), ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm einer der Täter im Zuge der Wegnahme der Kopfbedeckung einen Schlag oder Stoß versetzt hat und er deshalb zu Sturz gekommen ist. Auf der Videoaufzeichnung in ON 3.2 ist der Vorfall zwar nur undeutlich zu erkennen; eine Gewaltanwendung ist aufgrund des Videos aber jedenfalls nicht auszuschließen.
Die Erstrichterin gelangte in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass nach der Aktenlage nicht mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es sich bei „I*“ um den Beschuldigten A* handelt. Aus der erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung durchgeführten Beschuldigtenvernehmung von J* vom 17. März 2025 ergibt sich allerdings, dass diese den Täter „I*“, dessen vollständiger Name ihr nicht bekannt war, unter Vorhalt eines Lichtbildes aus dem Identitätsdokumentenregister IDR (ON 42.2), das den Beschuldigten zeigt, eindeutig identifiziert hat (ON 83.3, 8). Hinzu kommt, dass sie angab, dass „I*“ mutmaßlich ein Zimmer in der Wohnung des Beschuldigten K* in der **gasse ** in B* bewohne (ON 83.3, 7), wo der Beschuldigte auch tatsächlich wohnhaft ist. Damit besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter mit dem Spitznamen „I*“ handelt.
Der bedingte Vorsatz des Beschuldigten, einem anderen mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, ist aufgrund der Verdachtsannahmen zum objektiven Geschehen dringend indiziert. In Bezug auf den Verbleib der Studentenmütze ergibt sich aus den Angaben von C* D* in ON 85, 37, dass er und „I*“ die Mütze in die Wohnung von D* mitnahmen, wo sie am nächsten Tag von einer ungenannten Person abgeholt wurde. Diese Vorgehensweise lässt nicht nur auf einen Zueignungsvorsatz schließen, sondern auch auf den Vorsatz jene Person, in deren Vermögen die Mütze überführt wurde, unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Verletzungsfolge des § 143 Abs 2 erster Fall StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation iS des § 7 Abs 2 StGB, die nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Insoweit reicht daher Fahrlässigkeit aus ( Eder-Rieder, WK² StGB § 143 Rz 1). Diese ist zu bejahen, weil sich die objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit schon aus der Verwirklichung des Grundtatbestands ergeben (RS0089253 [T2, T5]).
Damit ist der Staatsanwaltschaft zwar darin beizupflichten, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht. Die Verhängung der Untersuchungshaft bedarf darüber hinaus aber auch des Vorliegens eines der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe. Die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein. „Bestimmt“ sind die Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 28).
Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der von ihr für vorliegend erachteten Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO auf die Festnahmeanordnung (ON 1.35), in der in Bezug auf die Festnahmegründe im wesentlichen die verba legalia ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wiedergegeben werden (ON 47).
Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und studiert seit 2023 in B*, wo er aufrecht gemeldet ist (ON 70.2, 2). Aus den Akten ergibt sich kein hinreichender Grund zur Annahme, er würde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten, sodass keine Fluchtgefahr iS des § 173 Abs 2 Z 1 StPO besteht.
Mit Blick darauf, dass alle Personen, die am verfahrensgegenständlichen Vorfall beteiligt waren, in der Zwischenzeit ausgeforscht und vernommen wurden und die Ermittlungen sohin abgeschlossen sind, liegen auch keine Anhaltspunkte für Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO vor.
Der Beschuldigte ist unbescholten (ON 70.3). Auch wenn die von ihm nach der Verdachtslage begangene Tat – wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Festnahmeanordnung dargestellt – „politisch motiviert“ gewesen sein mag, lassen sich den Akten keine konkreten Tatsachen entnehmen, aus denen abzuleiten wäre, dass der Beschuldigte zur Begehung von Gewalttaten neigen würde. Nach der Verdachtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verletzung des Opfers nicht vom Vorsatz der Täter umfasst war, sondern bloß fahrlässig herbeigeführt wurde. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotential des Beschuldigten. Ferner ist evident, dass die Tat nicht aus Geldmangel, sondern zur Erlangung einer „Trophäe“ begangen wurde, sodass auch keine weiteren Raubtaten konkret zu befürchten sind. Damit liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO, der die Befürchtung, der Beschuldigte würde ungeachtet des anhängigen Verfahrens eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, voraussetzt, nicht vor. Die Annahme von Tatbegehungsgefahr in den Varianten der lit b oder c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO scheitert schon am Vorliegen der hiefür notwendigen fortgesetzten oder wiederholten Handlungen bzw früheren Verurteilung(en).
Damit ist kein Haftgrund gegeben, sodass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben ist.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9
Graz, 8. April 2025
Mag a . Karin Kohlroser, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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