Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2026, GZ ** 19, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem am 11. November 2025 beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag (ON 10) legt die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen, sohin zum Tatzeitpunkt noch Jugendlichen A* ein als „Vergehen“ der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Dem Anklagetenor zufolge hat A* am 5. Juli 2025 um ca 1.10 Uhr in ** den B* durch Versetzen eines Faustschlages gegen den „Kopf“ vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (offener Unterkieferbruch) herbeigeführt.
In der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2026 erklärte der Angeklagte, dass er die Verantwortung für die ihm zur Last gelegte Tat übernehmen würde, und stimmte einem diversionellen Vorgehen in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden und Leistung einer Schadensgutmachung von (weiteren) EUR 300,00 an das Opfer B* jeweils bis 1. August 2026 sowie Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 200,00 ausdrücklich zu. Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft zum Diversionsanbot ist nicht protokolliert (ON 20, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 201 Abs 1 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden, Zahlung eines (weiteren) „Schmerzengeldteilbetrages“ von EUR 300,00 jeweils bis 1. August 2026 vorläufig ein und bestimmte die Pauschalkosten mit EUR 200,00.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, weil die Schwere der Schuld einer diversionellen Erledigung entgegenstehen würde (ON 22).
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt bei der Straftat eines – wie hier – Jugendlichen neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezialpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 7 Abs 1 JGG) unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des (hier:) Angeklagten voraus (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG). Dieser Begriff ist grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die entsprechende Voraussetzung des § 198 Abs 2 Z 2 StPO ( Schroll/Oshidari , WK 2 StGB § 7 JGG Rz 13).
Bei der Bemessung des Grades der Schuld ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts und schuldrelevanten Umstände vorzunehmen ist. Demnach müssen für das Vorliegen schwerer Schuld Handlungs , Erfolgs und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege der überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schulderwägung zu (RIS Justiz RS0122090, RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Oshidari aaO Rz 15). Entscheidend für die Schuldbewertung ist auch bei Straftaten von Jugendlichen nicht der typische Schuldgehalt der jeweiligen Straftat, sondern der Vergleich aller einer Diversion im Bereich des über 21 Jahre alten Erwachsenen zugänglichen Straftaten. Demgegenüber kommt aber auch der bei Jugendlichen – wie hier – fehlenden Strafuntergrenze maßgebliche Bedeutung zu, weshalb damit auch die vom Gesetzgeber bedachte Möglichkeit einer besonders geringen Strafzumessungsschuld in Betracht gezogen werden muss ( Schroll/Oshidari aaO Rz 14 f mwN).
Fallbezogen ist der angeklagte Sachverhalt in Ansehung der für die Schuld und Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen aufgrund der Angaben des Opfers (ON 2.4 und ON 8.8), der den Angeklagten anhand der ihm vorgezeigten Ausschnitte aus dem Überwachungsvideo im und vor dem Lokal „Alibi“ als den Täter identifizierte (ON 2.2, 4: Mann mit weißem T Shirt und kurzen schwarzen Haaren), der vorliegenden Krankenunterlagen (ON 8.10 und ON 8.11) sowie der Verantwortungsübernahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinreichend geklärt.
Davon ausgehend liegt dem Angeklagten das (richtig:) Verbrechen der Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zur Last.
Bei einem Strafrahmen bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass in solchen Fällen schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (
Besonders schuldmindernde Momente sind fallkonkret der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, mit welchem die Tat in auffallendem Widerspruch steht, die alkoholbedingte Enthemmung sowie die nunmehr – nach ursprünglich anderslautender Verantwortung, wonach er B* nur eine folgenlos gebliebene Ohrfeige verpasst habe und, um den Verdacht von sich zu lenken, sogar einen (wie sich später herausstellte, in der besagten Nacht gar nicht in ** aufhältigen – ON 8.2, 4) – Zeugen ins Spiel brachte, der angeblich gesehen hätte, dass B* danach noch von jemand anderem zusammengeschlagen worden sei (ON 8.5, 6) – vorliegende vollumfängliche Verantwortungsübernahme. Der in der Hauptverhandlung übergebene Betrag von EUR 800,00 an den Privatbeteiligten B* (ON 20, 2) stellt zwar keine Schadensgutmachung im Sinn des – ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen – § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB dar ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 34 Rz 13), ist jedoch als Tatfolgenausgleich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ( Riffel , WK² StGB § 32 Rz 40).
Schuldsteigernd wirkt demgegenüber, dass der Angeklagte eine Form von Selbstjustiz übte, indem er B*, den er aufgrund eines bloßen Gerüchts für pädophil hielt (ON 8.5, 4 f; zum Zustandekommen dieses Gerüchts siehe auch die Angaben des Opfers ON 8.8, 4 f), unter anderem als „pädophiles Schwein“ beschimpfte, zum Verlassen des Lokals aufforderte, ihm auf dem Weg zum Bahnhof folgte und nach einem kurzen Disput ohne Anlass derart fest mit der Faust in das Gesicht schlug, dass dieser bewusstlos zu Boden fiel und er ihn dort in diesem hilflosen Zustand mitten in der Nacht zurückließ. Bei dieser Sachlage kann von einer in der Gegenäußerung zur Beschwerde behaupteten bloßen “spontanen Eskalation im Rahmen einer emotionalen Ausnahmesituation“ keine Rede sein. Die vom Angeklagten herbeigeführte und allein schon aufgrund der Intensität des Faustschlags von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz erfasste offene und operativ zu versorgende doppelte Unterkieferfraktur des Tatopfers (ON 8.10) war überdies nicht nur an sich schwer, sondern hatte auch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge (ON 8.8, 6 iVm ON 8.9; vgl RIS Justiz RS0119312). i.
Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien ( Schroll/Kert, WK StPO § 198 Rz 22 mwN) liegt daher – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – aufgrund des Überwiegens der schuldsteigernden Tatumstände und des damit insgesamt über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalts schwere Schuld im Sinne des § 7 Abs 2 Z 1 JGG vor, die einer diversionellen Erledigung entgegensteht. Ein Eingehen auf spezialpräventive Aspekte erübrigt sich damit.
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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