Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2026, GZ B*-203, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde A* – soweit hier relevant – wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (am 4. Februar 2026 rechtskräftig) zur Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt.
Am 6. März 2026 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt (StV2) zugestellt (ON 186 [Seiten 11, 13]). Infolge Nichtantritts der Freiheitsstrafe wurde er am 22. April 2026 zu deren Antritt vorgeführt (ON 186 [Seite 11], ON 195).
Mit Eingabe vom 29. April 2026 beantragte der Angeklagte seine Enthaftung wegen Nichterhalts der Aufforderung zum Strafantritt samt Androhung der Vorführung zu diesem, in eventu die Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs gemäß (gemeint:) § 156a Abs 4 StVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 197, AS 5 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden diese Anträge abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 205) vermeint, dass durch die Ablehnung der Enthaftung (Punkt 1. [des angefochtenen Beschlusses]) das Recht des A* auf persönliche Freiheit verletzt und (zu Punkt 2.) jedenfalls die Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs zu gewähren sei, nachdem selbst die „Justizanstalt Graz“ das Erstgericht „um Zustimmung zur Enthaftung ersucht“ habe.
Der Entscheidung ist voranzustellen, dass der Verteidiger in seinen Anträgen und dem Rechtsmittel ausgehend von den Informationen des von ihm Vertretenen unterstellt, dass diesem die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe binnen einem Monat nach der Zustellung (§ 3 Abs 2 StVG) nicht zugestellt wurde.
Dem ist zu entgegnen, dass dies aufgrund der Überprüfung des Rechtsmittelgerichts nicht zutreffend ist. Aus der VJ ergibt sich, dass das „StV2“ am 25. Februar 2026 an den Verurteilten abgefertigt wurde. Mit der Abfertigung wurde die genannte Aufforderung samt den Beilagen automatisch hochgeladen, kuvertiert und – in concreto - im Wege der Poststraße an den Verurteilten übermittelt. Dies konnte technisch nachvollzogen werden (vgl. Auskünfte des Bundesrechenzentrums). Damit ist (auch) entsprechend der Vertreterin der Leiterin der Gerichtsabteilung 9 Hv die Aufforderung zum Antritt der Strafe dem beschwerdeführenden Verurteilten mit Sicherheit zugegangen. Ihr weiterer Verbleib kann hier dahingestellt bleiben.
Weder die Aufforderung zum Strafantritt noch die Anordnung der Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt sind mit Rechtsmittel bekämpfbar (vgl Pieber in WK 2StVG § 3 Rz 22, 31).
Zusammengefasst erfolgte die Inhaftierung des Verurteilten gesetzeskonform. Die zu Punkt 1. behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtenthaftung als Folge der angeblich zuvor nicht zugestellten Aufforderung zum Strafantritt ist schon aus tatsächlichen Gründen ebenso wenig gegeben wie zu Punkt 2. – wegen der erfolgten Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt binnen vier Wochen und Verstreichens dieser Frist – die Berechtigung des Antrags auf Hemmung der Anordnung des Vollzugs im Sinne des § 156d Abs 4 StVG (durch das Gericht [ Pieber in WK 2StVG § 3 Rz 28 mwN]) mangels innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 StVG bei der zuständigen Stelle eingelangten Antrags des Verurteilten.
Der Rechtsmittelausschluss ist in § 7 Abs 2 iVm § 89 Abs 6 StPO begründet.
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