Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 17 Hv 1/26b-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde* S* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./1./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 9. Dezember 2023 in S*
I./ * H* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Büroräumlichkeiten des Gastronomiebetriebs C* aufsuchte, H* – die sich zwischen ihn und einen am Bürotisch liegenden Stoffbeutel mit Geld gestellt hatte – an den Handgelenken ergriff, festhielt und nach einem Gerangel kräftig wegstieß, anschließend seine Jacke über den Geldbeutel mit 14.100 Euro Bargeld warf und diesen mitsamt der Jacke an sich nahm, worauf H* ihm die Jacke und den Geldbeutel entriss, beides zu Boden fiel und S* infolge der Gegenwehr von H* die Flucht ergriff.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruch zu I./ (US 7 ff) für „nicht schlüssig und unzureichend“ erachtet, weil der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil der am Boden oder am Schreibtisch liegenden Geldscheine an sich zu nehmen, kein „weiteres Gerangel“ zwischen ihm und H* stattgefunden habe, nachdem die Geldscheine am Boden und am Bürotisch gelegen seien, und weil er „in Ermangelung einer weiteren Gegenwehr“ von H* versuchen hätte können, Geldscheine wegzunehmen, was er jedoch nicht getan habe, zeigt sie eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (vgl dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf. Vielmehr bekämpft sie der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[5] Das Erstgericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten als „völlig unglaubwürdig und lebensfremd“ und zog aus dem „gewisse(n) Maß an Verbrecherrationalität und-erfahrung“ desselben den Schluss, die nachhaltige Gegenwehr von H* sowie der Umstand, dass das Bargeld verstreut am Boden und am Tisch gelegen sei, habe den Angeklagten zur Flucht veranlasst, „weil er sein Vorhaben als gescheitert einstufen musste“ (US 7 ff).
[6] Dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht demnach nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er gesehen habe, dass H* sehr erschrocken sei, als er die Jacke über den Sack gelegt und beides hochgehoben habe, er dann die Jacke samt Geld auf den Tisch geworfen und ihr mit den Händen gezeigt habe, nichts gestohlen zu haben und in Richtung Tür gegangen sei (ON 119.2, 6 f). Denn nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) war das Schöffengericht weder gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die in den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person, zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen und zur durch Zueignung erfolgten unrechtmäßigen Bereicherung verwendete Formulierung, wonach der Angeklagte diese Kriterien (jeweils) „erkannte und billigte“ (US 6, 10 f), für die Annahme bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) nicht ausreichen sollte (vgl dazu Reindl-Krauskopf in WK 2StGB § 5 Rz 34 ff; RIS-Justiz RS0106646, RS0089250 und RS0088934 [T8]). Bleibt anzumerken, dass die in der Rüge (isoliert) genannte Kommentarstelle ( Reindl-Krauskopf in WK 2StGB § 5 Rz 36) die Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs stützt.
[8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das Erstgericht habe Konstatierungen zu einem lediglich einen Versuch umfassenden Wegnahmevorsatz getroffen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (vgl US 10 f).
[9] Warum in Bezug auf den in § 142 Abs 1 StGB geforderten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung – entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung (siehe auch § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) – Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB erforderlich sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht (vgl im Übrigen zum [ausreichenden] Eventualvorsatz Eder-Rieder in WK 2StGB § 142 Rz 44; Stricker in WK 2StGB § 127 Rz 167 f), weshalb sie abermals eine verfahrenskonforme Ausführung unterlässt.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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